Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-03
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-03
Wortprotokoll
Wir behandeln hier die Artikel 9 und 10. Ich nehme zu den Minderheitsanträgen Stellung. Ich beantrage Ihnen zuerst, bei Artikel 9 den Antrag der Minderheit Vermot-Mangold auf einen Absatz 3bis abzulehnen. Der Antrag strebt eine weitere Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit an. Dazu muss ich Ihnen sagen, dass das sehr gefährlich ist und den tatsächlichen Fällen nicht gerecht wird. Das Alter ist zwar beim Verhältnismässigkeitsprinzip ein wichtiges Kriterium, und auch bei der Anwendung polizeilichen Zwangs kann das Alter ein Grund sein, um diesen Zwang einzuschränken oder auszuschliessen. Absatz 2 von Artikel 9 schreibt vor, dass neben dem Alter insbesondere auch das Geschlecht und der Gesundheitszustand berücksichtigt werden müssen; das haben Sie bereits im Gesetz.
Nun ist zwischen dem Bereich Rückführung und dem allgemeinen polizeilichen Bereich zu unterscheiden; das sind zwei verschiedene Dinge. Artikel 13c Absatz 3 des geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schliesst gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, die Anordnung von Ausschaffungshaft ausdrücklich aus. Wenn hier erzählt worden ist, dass Kinder, die unter 15 Jahre alt sind, aus den Betten geholt werden, so ist das nicht wahr; das ist im Bereich des Ausländergesetzes ausgeschlossen. Rückführungen von Kindern unter Anwendung von polizeilichem Zwang finden keine statt. Gegebenenfalls wird, getrennt von den zwangsweisen Rückführungen, eine begleitete Rückführung durchgeführt; das kommt vor. Im allgemeinen Polizeibereich kann es dagegen vorkommen, dass zur Durchsetzung des Rechtes auch gegenüber Kindern und Jugendlichen Zwang angewendet werden muss. Dies hat immer im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu geschehen. Dabei sind insbesondere das Alter und die Konstitution der Betroffenen zu berücksichtigen, wie das hier in Artikel 9 Absatz 2 vorgeschrieben ist.
Ich bitte Sie, davon abzusehen, auch im polizeilichen Bereich festzuschreiben, dass polizeilicher Zwang nicht angewendet werden darf; denken Sie an die Kriminalität, an Fünfzehnjährige, die kriminell sind, die nach Hause gehen müssen. Das ist in dieser allgemeinen Form nicht in Ordnung. Darum bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit Vermot-Mangold zu Artikel 9 Absatz 3bis abzulehnen.
Der Antrag der Minderheit Vermot-Mangold zu Artikel 9 Absatz 4 zeigt tatsächlich ein gewisses Problem der vorliegenden Gesetzgebung auf. Es fragt sich nämlich, wieweit wir auf Gesetzesebene den unmittelbar anwendbaren Grundrechtskatalog der Verfassung wiederholen wollen. Artikel 7 der Bundesverfassung enthält einen unmissverständlichen Anspruch auf den Schutz der Würde des Menschen, Artikel 10 Absatz 3 verbietet Folter sowie jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Wie Sie sehen, wiederholt der Gesetzentwurf nur einen Teil dieser Verfassungsgarantien. Man könnte sagen, es sei insofern nicht ganz konsequent. Aber auch eine Streichung von Absatz 4 würde an der rechtlichen Situation nichts ändern. Wir halten aber dafür, dass die Bestimmung die Grundsätze der gesetzlichen Regelung etwas anschaulicher macht, indem sie als Beispiele diejenigen verbotenen Eingriffe konkret erwähnt, welche bei der polizeilichen Durchsetzung der Rechtsnorm gegen die Person im Alltag eben am ehesten unmittelbar auftreten. Darum macht die Fassung des Bundesrates Sinn. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Zum Antrag der Minderheit Roth-Bernasconi bei Artikel 10: Sie möchte hinsichtlich der Ankündigung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen keine Ausnahme zulassen. Es gibt nun aber auch ausserhalb eigentlicher Notwehr- und Notstandssituationen Fälle, in denen eine unmittelbare Ankündigung des polizeilichen Vorgehens nicht opportun ist. Wenn die Bundeskriminalpolizei eine Person infolge Tatverdachts und zwecks späterer Verhaftung festnehmen will, kann sie dem Betroffenen diese Absicht nicht vorgängig ankündigen. Das geht nicht. Sie würde damit höchstens die Flucht des Betroffenen provozieren; deshalb muss man abwägen, ob es möglich ist oder nicht. Ebenso werden die Organe, die mit Rückführungen beauftragt sind, einer Person in Ausschaffungshaft, die sich bereits mehrfach gewaltsam gegen die Rückführung zur Wehr gesetzt hat, den genauen Zeitpunkt des zwangsweisen Vorgehens nicht ankündigen können. Sie würden damit körperliche Auseinandersetzungen, die vermieden werden sollen, geradezu herausfordern.
Aus diesen Gründen bitten wir Sie, die drei Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.