Bortoluzzi Toni · Nationalrat · 2007-10-03
Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-10-03
Wortprotokoll
Der Risikoausgleich in der Krankenversicherung wurde mit Einführung des Obligatoriums im Jahre 1996 und der damit einhergehenden Einheitsprämie eingeführt; Frau Humbel Näf hat das in ihren Ausführungen erklärt. Nach wie vor handelt es sich um eine befristete Übergangsregelung, die 2010, nach der Verlängerung, die vor Kurzem beschlossen wurde, ausläuft.
Diese Massnahme zeigt, dass man bisher nicht beabsichtigte und es auch nicht anstrebte, den wettbewerbsfeindlichen Risikoausgleich zwischen den Krankenversicherungen im Gesetz definitiv aufzunehmen. Man tat dies mit gutem Grund, weil man nämlich gleichzeitig - ich war damals ja auch dabei - den Zugang zu den zugelassenen Versicherungen sicherstellte, inklusive des Wechsels der Versicherungen. Dies geschah alles im Rahmen des obligatorischen Teils, nämlich bei den Artikeln 4 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes.
Der Ständerat und nun auch die Kommissionsmehrheit schlagen uns hier vor, erstens diesen Risikoausgleich einmal definitiv im Gesetz aufzunehmen, also als feste Einrichtung, und zweitens gleichzeitig den Umfang des Ausgleichs auszubauen. Mit der Einführung des Obligatoriums war man unsicher - das war damals sicher berechtigt -, ob das nicht zu Risikoselektionen führen könnte, vor allem zu Beginn. Positive Bemühungen um gute Kunden sind ein Wettbewerbselement. Das ist zulässig und sollte eigentlich unterstützt werden. Auf der anderen Seite ist natürlich der Ausschluss oder die Schlechterbehandlung von schlechten Risiken nicht wünschenswert und sollte auch entsprechend bekämpft werden.
Wer nun geglaubt hat, der Fassung des Ständerates lägen diesbezüglich Beweise zugrunde, der sieht sich getäuscht. Das ist das, was mich vor allem stört: Es sind keine Grundlagen für diese Gesetzesänderungen vorhanden. Ich habe in der Kommission die Verwaltung Folgendes gefragt: Können Sie mir konkrete Fälle vorlegen, bei denen der Zugang zu einer Versicherung verhindert wurde? Wie viele solche Fälle gibt es? Was haben Sie als Verwaltung dagegen unternommen, was haben Sie unternommen, um die bestehenden gesetzlichen Grundlagen auch durchzusetzen? Die Antwort war null und nichts! Es gibt also keine Beweise für solche Fälle, und man hat auch nichts unternommen, um eine ungenügende Situation zu verbessern.
Die Kommission des Ständerates hat zu dieser Vorlage eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Ergebnisse liegen vor. Wir haben Bücher über diese Risikoausgleichssituation, in denen wir nachlesen können, warum und wieso der Risikoausgleich notwendig ist, aber in der Praxis erhobene Grundlagen, Zahlen und Fakten über eine negative, nichtwünschbare Risikoselektion gibt es nicht.
Wenn ich Ihnen hier Rückweisung beantrage, möchte ich nicht einfach behaupten, es gebe diese Risikoselektion nicht - es gibt sie möglicherweise -, aber niemand hat dafür einen Beweis, und es gibt keine wirklichen Grundlagen, um eine solche Gesetzesänderung vorzunehmen und eine solche Gesetzgebung definitiv zu verankern. Es braucht Grundlagen, die erarbeitet werden müssen, um dann allenfalls zu legiferieren. Die vorgeschlagene Änderung bringt nämlich dem Versicherten nichts. Ich bin nur ein Versicherter, ich habe keine anderen Interessen als die eines Versicherten. Ich habe ein Interesse an einem wettbewerblichen, transparenten Gesundheitswesen, und ich habe hier nicht die Interessen der Krankenversicherung und auch nicht von sonst jemandem zu vertreten; ich bin ein Versicherter, wie die meisten in unserem Land auch. Diese Gesetzesänderung bringt dem Versicherten überhaupt nichts, ich wüsste nicht was - im Gegenteil: Der Wettbewerbsprozess wird eher geschwächt, ohne dass im Moment verstärkende Elemente eingebaut werden.
Es stellt sich natürlich auch die Frage, ob es nicht günstiger und besser wäre zu versuchen, die bestehende Gesetzgebung, nämlich den freien Zugang und den ungehinderten Wechsel des Versicherten, durchzusetzen und auf den Risikoausgleich ganz zu verzichten. Warum nicht? Wenn die Verwaltung ein Modell ausarbeiten könnte, das diesen Ansprüchen genügt, wäre das zweifellos auch zu überprüfen.
Der Rückweisungsantrag der Minderheit orientiert sich am bestehenden Gesetz und verlangt Grundlagen, die für den Entscheid, wie es mit dem Risikoausgleich weitergehen soll, meines Erachtens eben notwendig sind. Es ist aus meiner Sicht nicht haltbar, dass ein paar Ständeräte, die den Interessen der Versicherungen verpflichtet sind und diesen entsprechen wollen, eine solche Gesetzgebung durchsetzen können. Diesem Anliegen ist nicht zu entsprechen!
Ich bitte Sie, dem Rückweisungsantrag der Minderheit zuzustimmen.