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Graf Maya · Nationalrat · 2007-10-03

Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2007-10-03

Wortprotokoll

Die Minderheit beantragt Ihnen, dieses Geschäft erneut zu sistieren und es zusammen mit der neuen Verfassungsbestimmung und dem Humanforschungsgesetz zu behandeln. Die folgenden vier Punkte sollen aufzeigen, warum wir Grünen uns für eine Sistierung aussprechen und warum wir der Ratifizierung der Bioethik-Konvention kritisch gegenüberstehen.

1. Bevor wir eine internationale Konvention ratifizieren, zu der wir ja nur Ja oder Nein sagen können, sollte in unserem Land eine politische Diskussion in Gang gebracht werden, und die betreffenden nationalen Gesetze sollten zuerst im demokratischen Prozess beraten und beschlossen sein.

2. Die Bioethik-Konvention ist der Überbau des Humanforschungsgesetzes, auf das wir seit bald zehn Jahren warten. Eine Sistierung würde also bedeuten, dass wir in etwa einem Jahr sowohl über unser nationales Gesetz diskutieren könnten als auch über den neuen Verfassungsartikel, der den Räten vom Bundesrat übrigens am 12. September 2007 überwiesen wurde. Im Verhältnis zu den sechs Jahren, während derer die Botschaft zur Bioethik-Konvention nun schon sistiert war, ist ein weiteres Jahr nicht von Bedeutung. Übrigens fordert gerade auch Artikel 28 dieser Konvention eine öffentliche Diskussion, die in der Schweiz aber nur gerade mit der Vernehmlassung im Jahr 1999 stattgefunden hat.

3. Die Befürchtung, dass die Konvention, einmal ratifiziert, zum Standard wird, ist durchaus berechtigt. Sie wird ja bereits von der Mehrheit der Kommission und der Parteien als Minimalstandard bezeichnet. Wenn Sie den neu vorliegenden Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen lesen, ist er fast wörtlich aus der Bioethik-Konvention übernommen. Es kann also keine Rede davon sein, dass das Schutzniveau mit der Ratifizierung in der Schweiz höher ausfallen würde. Wir wissen bereits, dass sich die Parteien bei der Beratung aller zukünftigen Gesetze in diesem Bereich auf diese europäische Norm berufen werden.

4. Warum genügt die Bioethik-Konvention als Minimalstandard nicht? Mit Artikel 17 der Konvention wird erstmals die fremdnützige Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen, wie Kindern, Demenzkranken oder schwerbehinderten Menschen rechtsverbindlich als Mindeststandard erlaubt. Dies ist bis heute in der Schweiz nur in eng begrenztem Rahmen möglich. Wird die Bioethik-Konvention ratifiziert, so bekennt man sich zur fremdnützigen Forschung in allen Bereichen mit diesen nicht einwilligungsfähigen Menschen. Dieser ethisch heikle Artikel hat dazu geführt, dass die Bioethik-Konvention in Deutschland und Österreich nicht einmal unterschrieben wurde.

Mit Artikel 7 der Bundesverfassung ist die Menschenwürde zu achten und zu schützen, mit Artikel 10 ist das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit, gewährleistet, und mit Artikel 11 haben die Kinder und Jugendlichen einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit. Wir haben heute also einen umfassenden Schutz in unserer Bundesverfassung. Uns [PAGE 1632] fehlt in der Schweiz, auch ohne Konvention, kein Minimalstandard, wie ihn viele Staaten Osteuropas eben nicht haben, die gerade deswegen auch als grösste Gruppe die Konvention ratifiziert haben. Die Schweiz besitzt diesen Mindeststandard längst mit der Deklaration von Helsinki, mit dem Nürnberger Kodex, mit den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften und mit kantonalen Vorgaben.

Es gibt aber auch noch weitere kritische Punkte zur Bioethik-Konvention anzufügen: Die Möglichkeit einer Individualklage vor dem Europäischen Gerichtshof, selbst im Falle einer Schädigung, fehlt komplett in der Konvention. Artikel 7 regelt den Schutz von Personen mit psychischen Krankheiten und öffnet Tür und Tor für Zwangsbehandlungen. Er hebelt praktisch das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit psychischen Behinderungen aus. Unser Erwachsenenschutzrecht dazu ist noch lange nicht unter Dach und Fach. Wir müssen hier also unbedingt zuerst einen höheren Schutz in unseren kantonalen Gesetzen festlegen.

Aus all diesen Gründen beantragen Ihnen heute die Minderheit und die grüne Fraktion die Sistierung der Beratung dieser internationalen Bioethik-Konvention bis zur Beratung des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen und der dazugehörigen neuen Verfassungsbestimmung. Als Eventualantrag beantragen wir Ihnen aus den obgenannten Gründen Nichteintreten.