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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-03

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-03

Wortprotokoll

Ich möchte nicht auf die Entstehungsgeschichte und den Inhalt dieser Vorlage eingehen, die genügend erklärt worden ist, sondern darlegen, warum ich der Meinung bin, man sollte dieser Vorlage unter Einschluss des Zusatzprotokolls mit den entsprechenden Vorbehalten zustimmen.

1. Bei einem solchen Übereinkommen kann man sich natürlich fragen - vor allem, wenn es schon seit sechs Jahren vorliegt -, was es überhaupt bringt, es zu unterzeichnen und dann zuzuwarten, bis die dazugehörigen Gesetze verabschiedet sind, und dann erst noch Vorbehalte anzubringen. Aber das liegt nun einmal in der Natur des Entscheidungsprozesses.

Es ist die Frage zu stellen: Was nützt die Ratifikation, und wo schadet sie? Gibt es überhaupt Dinge, die uns künftig in unserer Handlungsfreiheit einschränken? Es ist sicher nützlich, im Bereich der Forschung gemeinsame, supranationale Schutzstandards zu haben; es geht nämlich um die Forschung am Menschen. Wenn es keine solchen Konventionen gibt, ist natürlich durch die Wettbewerbssituation der Druck gegeben, dass ethische Schranken unterschritten werden. Insofern hat eine solche Konvention [PAGE 1635] einen Sinn, und die Schweiz hat an deren Ausarbeitung auch aktiv mitgewirkt. Das ist auch der Grund, warum sich die Forschungsunternehmen in der Schweiz nicht gegen die Ratifikation wehren, sondern dass der Anstoss für diese Konvention ursprünglich sogar von dieser Seite gekommen ist.

Weiter ist zu fragen, ob die Konvention als Ganzes die Handlungsfreiheit der Schweiz zu sehr einschränkt. Ich verneine diese Frage. Wichtig ist, dass das Übereinkommen jedem ratifizierenden Staat die Freiheit belässt, in der nationalen Rechtsordnung auch ein höheres Schutzniveau vorzusehen. Die Konvention ist im Grunde das minimale Schutzniveau, der gemeinsame Nenner der Länder, auf den man sich einigen kann. Das kann ja nicht ein hohes Schutzniveau sein, das muss man begreifen.

2. Die Biomedizin-Konvention, die wir hier genehmigen, ist eine Kernkonvention. Das heisst, konkretisiert wird sie jeweils durch Zusatzprotokolle. Diese kann man selbstständig ohne Nachteil auch ablehnen, wenn man sie nicht will. Es ist also nicht so, dass wir mit der Unterzeichnung dann einen Rattenschwanz von neuen Übereinkommen ratifizieren müssen. Wenn die Schweiz will, hat sie ohne Nachteile und ohne dass Retorsionsmassnahmen erfolgen die Möglichkeit, von einem Beitritt abzusehen. Das ist natürlich entscheidend.

3. Die Biomedizin-Konvention als Kernkonvention enthält lediglich die zentralsten Grundsätze, die im Bereich der Biomedizin gelten sollen. Bei der Umsetzung dieser Grundsätze bleibt den Staaten durchaus Gestaltungsspielraum.

4. In der Botschaft haben wir ausführlich und sorgfältig dargelegt, dass das Übereinkommen mit dem schweizerischen Recht vereinbar ist, abgesehen von den Vorbehalten, die anzubringen sind. Einzelne Grundsätze des Übereinkommens sind in der Schweiz sogar auf Verfassungsstufe festgeschrieben. Ich erinnere vor allem an das Verbot der Herstellung von Embryonen für Forschungszwecke oder das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen.

Ich komme zum Schluss. Die Schweiz hat an der Ausarbeitung der Konvention mitgewirkt und auch dazu geschaut, dass diese für uns tragbar ist. Darum sollten wir zum Schluss hier nicht Nein sagen.

Nach Auffassung des Bundesrates ist es richtig, dass die Schweiz die Rechtsharmonisierung im Medizinalbereich unterstützt, um gemeinsame Schutzstandards zu haben, die angesichts des Konkurrenzdrucks nicht unterschritten werden dürfen. Das Vernehmlassungsverfahren ist äusserst positiv ausgefallen. Inzwischen sind auch 21 Staaten dem Übereinkommen beigetreten. Der Bundesrat hat in der Botschaft von 2001 dargelegt, dass die Ratifikation nach dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes erfolgen soll. Wir haben das Transplantationsgesetz am 1. Juli dieses Jahres in Kraft gesetzt; damit ist der Weg frei.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Entwürfen zuzustimmen.