Lexipedia

Müller Philipp · Nationalrat · 2007-10-03

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-03

Wortprotokoll

In Artikel 23 geht es nicht nur um die Ausschaffung; es geht um den polizeilichen Zwang im Rahmen dieses Gesetzes. Um die Ausschaffung geht es hingegen in Artikel 27. Dort sieht Absatz 3 vor, dass in zwei Situationen schon vor Beginn der Ausschaffung eine ärztliche Untersuchung vorgenommen wird, nämlich wenn die betroffene Person dies verlangt oder wenn Anzeichen für gesundheitliche Probleme feststellbar sind. Die Forderungen aus Polizeikreisen und jene der Kantone lauteten, dass Untersuchungen nur erfolgen sollen, wenn Verletzungen klar erkennbar sind. Mit der vorliegenden Fassung der Minderheit wird dagegen sogar dann eine medizinische Untersuchung verlangt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Eine Verletzung muss also nicht einmal sichtbar sein; in der Botschaft steht zudem als Kommentar zu Artikel 23, was man unter erheblicher Beeinträchtigung versteht.

Die Minderheit Roth-Bernasconi beantragt, bei Artikel 23 den zweiten Satzteil von Absatz 2 zu streichen. Damit wäre in jedem Fall von polizeilichem Zwang eine medizinische Untersuchung durchzuführen. Man muss sich vor Augen führen, was dies in der Praxis bedeutet: Ohne auch nur die Vermutung einer Verletzung ist eine medizinische Untersuchung vorzunehmen, sei es bei Festhaltungen, Fesselungen usw. Selbst wenn eine Person aussagt, sie habe beispielsweise nur einen kleinen Kratzer und wolle keine medizinische Untersuchung, müsste diese gegen den Willen dieser Person durchgeführt werden, wenn Sie der Minderheit zustimmen. Das ist unverhältnismässig, und damit wird die Arbeit der Polizei lahmgelegt.

Die Kommission hat diesen Antrag mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun.

Bei Artikel 24 verlangt die Minderheit Roth-Bernasconi, dass eine festgehaltene oder transportierte Person, welcher aus medizinischen Gründen ein Beruhigungsmittel verabreicht worden ist oder bei welcher mit auch nur leichten gesundheitlichen Komplikationen zu rechnen ist, in jedem Fall von einem Arzt oder einer Ärztin zu überwachen ist. Auch in sehr leichten Fällen wäre der Beizug eines Arztes notwendig. Auch dieser Aufwand wäre unverhältnismässig und hätte zur Folge, dass beispielsweise eine unter den erwähnten Umständen erfolgte Festhaltung nur möglich wäre, wenn immer ein Arzt anwesend wäre. Damit wird die Polizeiarbeit stark behindert und teilweise sogar verunmöglicht; ich verweise auch auf Artikel 23.

Die Kommission hat diesen Antrag mit 16 zu 8 Stimmen ebenfalls abgelehnt und bittet Sie, dies auch zu tun.