Frick Bruno · Ständerat · 2007-09-18
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-18
Wortprotokoll
Es geht um die Änderung des Raumplanungsrechtes und dabei um folgende Frage: Unter welchen Voraussetzungen dürfen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone bewilligt werden? Da muss ich zum Landwirtschaftsgesetz zurückblenden: Der Bundesrat hatte uns ja vorgeschlagen, als landwirtschaftlichen Betrieb anzuerkennen, was mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte beansprucht. Wir haben [PAGE 675] die Grenze in unserem Rat auf 1,0 Standardarbeitskräfte herabgesetzt. Der Nationalrat ist dem gefolgt.
Hier geht es nun um die Frage, welche Regeln anwendbar sind, wenn es um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb geht, sei es eine Alpwirtschaft, sei es eine Käserei, sei es eine Besenbeiz, sei es eine Herberge, die Schlafen im Stroh anbietet, usw. Der Bundesrat, der die Grenze mit 1,25 Standardarbeitskräften hier relativ hoch angesetzt hatte, zeigte sich dafür bei den Nebenbetrieben grosszügig und wollte die Grenze auf 0,75 Standardarbeitskräfte herabsetzen. Wer diese Grenze erreicht, dürfte also einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb in bestehenden Gebäuden einrichten. Nachdem wir die ordentliche Regel tiefer als der Bundesrat gesetzt hatten, entschieden wir uns, die Grenze generell bei 1,0 Standardarbeitskräften zu belassen.
Worin unterscheidet sich davon nun der Antrag des Nationalrates, der trotzdem an der bundesrätlichen Lösung, also am geltenden Recht, festgehalten hat? Er unterscheidet sich nur in einem Punkt: Dort, wo es im Berg- und Hügelgebiet um kleine Betriebe geht, können die Kantone die Grenze für einen Betrieb auf 0,5 Standardarbeitskräfte herabsetzen.
Im Berg- und Hügelgebiet können, wenn 0,5 Standardarbeitskräfte pro Betrieb vorhanden sind, bereits Nebenbetriebe bewilligt werden. Damit ist für das Berg- und Hügelgebiet gesorgt. Beim Talgebiet sagen wir, dass 1,0 Standardarbeitskräfte den Anspruch auf Nebenbetriebe geben. Der Nationalrat wollte bei 0,75 bleiben. Diese Abstufung ist nach dem Erachten der Kommission nicht nötig. Es geht bei diesem Unterschied nur noch um die Frage, wann bei landwirtschaftlichen Betrieben im Talgebiet nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe bewilligt werden können: bei 1,0 Standardarbeitskräften, wie wir es vorsehen, oder bereits bei 0,75 Standardarbeitskräften, wie es der Bundesrat vorsah? Der Bundesrat sah dies nur vor, um eine Härte zu mildern, die entstehen kann, weil er die Regel bei 1,25 Standardarbeitskräften festlegte.
Wir glauben, es sei klarer und sachgerechter, wenn wir die Grenzen gleichsetzen, nämlich bei 1,0 sowohl für die Anerkennung als Betrieb als auch für die Anerkennung als Nebenbetrieb nichtlandwirtschaftlicher Art. Aber im Berg- und Hügelgebiet können die Kantone die Grenze auf 0,5 herabsetzen, bereits ab dieser Grenze können Nebenbetriebe bewilligt werden.
Wir beantragen Ihnen daher, an unserer Fassung und damit am geltenden Recht festzuhalten. Ich werde mich nach den Begründungen von Herrn Maissen nochmals äussern.