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Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-19

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-19

Wortprotokoll

Zuerst eine Bemerkung zu den einzelnen Schriftstücken: Das Schriftstück, das Herr Marty austeilen liess, ist, wie er selbst gesagt hat, ein "NZZ"-Artikel. Dann wurde von einem Brief von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich an Herrn Ständerat Pfisterer gesprochen, datiert vom 24. August 2007. Diesen habe ich nicht in der Kommission, sondern erst gestern von Herrn Pfisterer erhalten.

Nun zur Sache selbst: Ich beginne beim letzten Votum, jenem von Herrn Lauri. Herr Lauri erklärt mit Recht, es gebe ein Strafmonopol des Staates, und das ist nicht verhandelbar. Entweder ist ein Täter schuldig, dann muss er bestraft werden; ist er nicht schuldig, darf er nicht bestraft werden. Beim Spezialfall der Antragsdelikte kann die Strafbehörde nur tätig werden, wenn ein Strafantrag vorliegt. Bei den Antragsdelikten liegt tatsächlich eine Vermittlungsmöglichkeit vor. Ich zitiere aus meinem Votum, das ich beim letzten Umgang hier im Ständerat gehalten habe: "Die Kommission hat sich eingehend mit Artikel 316, 'Vergleich', und 317, 'Mediation', befasst .... Für diese Antragsdelikte sehen bereits heute zahlreiche kantonale Gesetzgebungen ein Vergleichs- oder Sühneverfahren vor." (AB 2007 S 1039) Wenn sie einen Antrag stellen, dann wird der Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt oder allenfalls auch das Gericht bereits ganz am Anfang die Parteien zusammennehmen und versuchen, eine Einigung zu finden; das auch ohne eine solche Bestimmung, wie wir sie hier haben. Es liegt im Ermessen des Untersuchungsrichters oder des Staatsanwaltes, hier entweder selbst eine Einigung finden zu können oder zu empfehlen, eine Vermittlerperson - sei das nun eine Mediatorin oder ein Mediator - beizuziehen. Das ist durchaus möglich und bleibt möglich, auch wenn Sie hier dem Nationalrat zustimmen. Mit anderen Worten: Auch wenn Sie hier nicht eine solche föderalistische Kann-Formulierung einfügen, bleibt dies möglich.

Dann zum Schreiben von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich: Die Kommission hat nie eine Aussage gemacht, wonach sich die Strafmediation im Kanton Zürich nicht bewährt haben soll. Das möchte ich hier festhalten. Das haben wir nie behauptet. Interessant ist an dieser Aufstellung wie auch beim "NZZ"-Artikel: Man spricht von mediationstauglichen Verfahren und fängt dann an, mit Prozenten zu rechnen. Allem Anschein nach - das weiss wahrscheinlich Herr Bundesrat Blocher besser, er kann sich dann erklären - macht man in Zürich bereits von vornherein eine Selektion und sagt: "Das sind mediationstaugliche Verfahren. Das sind eben Antragsdelikte oder Delikte, die nach den neuen Bestimmungen eigentlich die Wiedergutmachung in sich haben." Diese Fälle gibt man dann dieser Mediatorin oder diesem Mediator. Wenn Sie keine Bestimmung in die StPO aufnehmen, kann aber eben jeder Kanton nach wie vor das Einigungsverfahren gemäss Artikel 316, "Vergleich", oder sonst gemäss der allgemeinen Kompetenz des Staatsanwaltes durchführen.

Deshalb empfehle ich Ihnen nach wie vor, der Mehrheit der Kommission zu folgen und sich - wie ich das beantragt habe - dem Nationalrat anzuschliessen.