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Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-19

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-19

Wortprotokoll

Gemäss dieser Bestimmung kann die Verfahrensleitung einer zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand begleiten zu lassen.

Der Nationalrat hat den Kreis der möglichen Begleitpersonen erweitert. Die zu schützende Person kann sich also nicht nur von einem Rechtsbeistand, sondern auch von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Diese Regelung entspricht der Bestimmung von Artikel 149 Absatz 2 StPO, wo es bei den allgemeinen Massnahmen zum Schutz von Opfern auch heisst: "Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen."

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Vertrauensperson keinerlei Verfahrensrechte erhält. Es geht lediglich um die psychische Unterstützung der zu schützenden Person, indem dieser z. B. das Aussagen leichter fällt, wenn sie von einer Vertrauensperson begleitet wird.