Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-19
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-19
Wortprotokoll
Wir ersuchen Sie hier, der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Ich werde auf die Frage von Herrn David am Schluss noch eingehen.
Jetzt zur Frage der Konzeption: Ursprünglich hat Ihr Rat beschlossen, dass alle Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes betreffend Haft mit Beschwerde angefochten werden können. Der Nationalrat ist aber dem Entwurf des Bundesrates gefolgt und hat damit beschlossen, dass Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichtes grundsätzlich nicht anfechtbar sind, es sei denn, die Haft habe drei Monate gedauert. Die Beschränkung der Anfechtbarkeit hat folgende Gründe: Die Anordnung von Haft erfolgt neu immer durch ein Gericht. Es bedarf somit keines Gesuches der beschuldigten Person, damit sich eine richterliche Instanz mit der Frage befasst, ob die Haft gerechtfertigt sei, denn diese kann ohnehin nur ein Gericht verhängen. Also muss eine betroffene Person nicht noch ein Gesuch für eine gerichtliche Beurteilung stellen.
Diese Regelung entspricht dem System in gewissen Kantonen und hat sich dort bewährt. Wir stützen uns also auf eine bewährte Regelung ab. Die Regelung verhindert eine übermässige Belastung der Beschwerdeinstanz. Denn wenn jeder Entscheid über Haft angefochten werden könnte, würde dies die Beschwerdeinstanz zu einem wesentlich stärkeren Teil belasten. Darüber hinaus dürfte auch ein prozessualer Leerlauf resultieren, denn häufig wird die Haft wegen ihrer kurzen Dauer bereits beendet sein, wenn die Sache bei der Beschwerdeinstanz dann entschieden wird. Darum bitten wir Sie, auch dem Konzept des Entwurfes des Bundesrates zuzustimmen, so, wie das Ihre Kommission vorschlägt. Wir bitten Sie ferner, die Minderheitsanträge - das gilt dann auch für Artikel 183 - abzulehnen.
Zum Einwand von Herrn David wegen der Anfechtbarkeit: Anzufügen ist, das ist richtig, dass der Weg an das Bundesgericht nach der heutigen Regelung auch so möglich sein soll, ausser man würde darauf verzichten, und das ist noch eine Möglichkeit. Dabei wird die Kognition des Bundesgerichtes aber nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sein, es ist also eine sehr beschränkte Anrufmöglichkeit.
Die Ermöglichung des Weges nach Lausanne bedarf noch der Feinabstimmung im Bundesgerichtsgesetz. Wir beabsichtigen, die notwendigen Änderungen im Rahmen der Regelung der Behördenorganisation des Bundes vorzunehmen. Wir sind jetzt ja daran, wir kommen mit diesem Gesetz und möchten, wenn Bundesrat und Parlament so zustimmen, rasch vorangehen, sodass es bereits auf 2009 in Kraft gesetzt werden könnte. Wir kommen also mit dem Gesetz über die Behördenorganisation des Bundes. Dort gibt es zwei Dinge: Wir können einerseits das verfeinern, damit eben die Gefahr nicht besteht, dass jeder Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen wird, und führen andererseits diese Konzentration, diese Beschränkung der Kognition des Bundesgerichtes auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte dort noch aus. Man könnte aber auch ganz darauf verzichten - Sie haben ja dann dieses Gesetz in der Beratung.
Die Fassung der Minderheit verhindert nicht, dass man nachher, nach den Entscheiden, vor das Bundesgericht gehen kann. Sie haben dann also das gleiche Problem. Es ist höchstens so, dass man sagt: Wenn man kantonal schon alle Entscheide anfechten kann, gibt es vielleicht weniger Fälle. Das ist eine Möglichkeit. [PAGE 720]
Wir bitten Sie, an unserer Fassung festzuhalten, so, wie das die Mehrheit der Kommission getan hat, und diese Problematik dann bei der Regelung der Behördenorganisation zu behandeln. Es steht Ihnen dann frei, welche Möglichkeit Sie wählen. Aber der Minderheitsantrag löst dieses Problem nicht; es kann höchstens sein, dass er die Masse etwas einschränkt.
Wir bitten Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.