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Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-09-19

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-09-19

Wortprotokoll

Die Würde des Tieres ist ja etwas, was Sie mit dem Tierschutzgesetz als Rechtsbegriff eingeführt und sorgfältig formuliert haben. Ich glaube eigentlich, dass diese bereits sehr ausgefeilte Definition im Gesetz einen engen Spielraum gibt. Aber es wird immer so sein - und deshalb wird ein Bericht nichts daran ändern -, dass im Einzelfall interpretiert werden muss, ob eine Forschungstätigkeit dazu geeignet ist, einem Tier Schmerzen zuzufügen, oder ob sie dazu geeignet ist, ein Tier in irgendwelche Angstzustände zu versetzen. Ich glaube, hier können Sie den Einzelfall schlichtweg nicht mit Richtlinien oder einem Bericht beurteilen, vor allem, weil wir ja auch nicht alle künftigen Forschungsmethoden kennen, weil wir auch nicht wissen, was für Eingriffe wir uns vorstellen müssen, und weil das stattdessen auch im Laufe der Entwicklung wahrscheinlich noch situativ beurteilt werden muss.

Schauen Sie auch, wie sich die Rechtsprechung bei der Definition der Würde des Menschen entwickelt hat: Auch hier hat der Bundesrat oder das Parlament nicht Richtlinien oder Berichte dazu verabschiedet, sondern versucht, durch konkrete Fälle immer genauere Massstäbe dafür zu erhalten, [PAGE 715] wo im Einzelfall die Würde verletzt ist und wo man sagen kann: Das ist im Sinne der Vorstellungen unserer Gesellschaft, welchen Schutzgehalt wir anstreben sollen, in Ordnung. Insofern bin ich eigentlich sehr zuversichtlich, dass die Fachkommissionen auch bei den Tieren, bei denen wir noch keine reiche Erfahrung mit dieser neuen Definition haben, die richtigen Organe sind, um uns im Einzelfall Hinweise zu geben, wie sich die Forschung zu verhalten hat und wie hoch der Schutzgrad angesetzt wird. Ich glaube, was wir Ihnen anbieten können, ist effektiv, dass wir nach einer gewissen Zeit der Praxis dann allenfalls zusammenfassen, was jetzt die Leitplanken sind, die durch Fachkommissionen gesetzt wurden - damit man eine Übersicht hat und sich daran besser orientieren kann als an "case law" oder Einzelfällen, in denen Gerichtsentscheide vorliegen. Das wäre allenfalls ein prüfenswerter Weg, aber wie gesagt: Da müssen wir ja zuerst fünf, sechs Jahre Erfahrung haben, bevor wir so etwas anstrengen können.

Da das Gesetz überhaupt noch nicht in Kraft ist, sehe ich den Zeitpunkt für die Umsetzung dieses Postulates als verfrüht an. Ich bin aber überzeugt, dass hier sowohl die Wirtschaft, die Forschung, wie das Parlament sensibel genug sind, um eine hohe Messlatte zu verlangen, welche aber Forschung nicht verhindert. Wir sind uns ja wohl auch darin einig, dass wir Forschungstätigkeit bei Tieren zulassen müssen. Das ist halt am Schluss eine Interessenabwägung, die wir kaum von vornherein noch enger fassen können, als das der Gesetzgeber schon gemacht hat.

Sie haben auch den Hinweis in der Stellungnahme gesehen, wonach das Bundesamt für Veterinärwesen von sich aus auch ein Interesse hat, zusammen mit den Akademien und Kommissionen gewisse Richtlinien zu erarbeiten. Ich glaube, dass wir diesen Weg beschreiten werden, sodass diese Richtlinien, sobald sie zustande gekommen sind, zu Ihrer Verfügung und zur Verfügung der Fachexperten publiziert werden.