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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-09-20

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-20

Wortprotokoll

Ziel und Zweck dieser Interpellation bestehen nicht etwa darin, die Causa Regli in diesem Forum des Ständerates aufzurollen oder aufzuarbeiten. Nein, es geht zum einen und zur Hauptsache darum, Herrn Divisionär Peter Regli aus den noch darzulegenden Gründen eine angemessene und würdige Rehabilitierung zukommen zu lassen. Sodann gilt es auch, mögliche Lehren daraus zu ziehen, wie solche oder ähnliche Vorfälle inskünftig vermieden werden können. Ich komme um die Feststellung nicht herum, dass die Antwort des Bundesrates insgesamt eher enttäuschend ausgefallen ist.

Zur Begründung dieser Feststellung ist es unerlässlich, dass in dem durch Ziel und Zweck der Interpellation vorgegebenen Rahmen zunächst einige relevante Sachverhaltselemente in Erinnerung gerufen werden. Divisionär Peter Regli war seit dem Jahr 1990 Chef der Untergruppe [PAGE 747] Nachrichtendienst. Im August 1999 wurde Divisionär Regli durch seinen Mitarbeiter Dino Bellasi beschuldigt, ihn mit dem Aufbau eines geheimen Nachrichtendienstes beauftragt zu haben. Bellasi war zuvor wegen Verdachts auf Veruntreuung festgenommen worden; später, im März 2003, wurde er zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Peter Regli wurde unmittelbar darauf, am 23. August 1999, durch den damaligen Chef des VBS beurlaubt. Sodann wurde gegenüber Divisionär Regli der Vorwurf erhoben, er sei am Aufbau eines chemisch-biologischen Projektes in Südafrika beteiligt gewesen. Peter Regli wurde auf den 31. Dezember 2000 frühzeitig pensioniert. Auch dies erfolgte noch unter dem vormaligen VBS-Chef.

Insgesamt musste Divisionär Regli während sieben Jahren acht Untersuchungen in Form von Strafverfahren, parlamentarischen Abklärungen und Administrativuntersuchungen über sich ergehen lassen. Weder die Bundesanwaltschaft noch die Geschäftsprüfungsdelegation, noch der mit der Administrativuntersuchung beauftragte Rechtsexperte brachten ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Peter Regli an den Tag. Im Frühling dieses Jahres hat die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannt wegen Unterdrückung von Bundesurkunden im VBS eingestellt, nachdem ein anderes Strafverfahren wegen eines verbotenen Nachrichtendienstes und Verstössen gegen die ABC-Verordnung bereits ein Jahr zuvor eingestellt worden war.

In einer am 4. Juni 2007 publizierten Pressemitteilung teilte das VBS mit, damit - d. h. mit der Einstellung des Strafverfahrens wegen Unterdrückung von Bundesurkunden - sei Divisionär Regli rehabilitiert. Das Departement dankte Herrn Regli für den "engagierten und kompetenten Einsatz".

Peter Regli war - darüber kann kein Zweifel bestehen - ein allseits anerkannter, hochqualifizierter Chef des Nachrichtendienstes. Einigen von uns sind seine fundierten, von hoher Fachkompetenz zeugenden, aber auch brillant und eloquent vorgetragenen Lagebeurteilungen - etwa in der Sicherheitspolitischen oder der Aussenpolitischen Kommission - noch in bester Erinnerung. Engagement und Kompetenz wurden bzw. werden ihm expressis verbis auch vom Departement und nunmehr gemäss Antwort des Bundesrates auch vom Bundesrat zugestanden.

Peter Regli - darin liegt die Problematik, aber auch die Tragik - wurde, ohne dass ihm etwas anderes übrigblieb, zunächst beurlaubt und, wie gehört, kurze Zeit später pensioniert; dies offensichtlich deshalb, weil man weiterhin den Verdacht hegte, er habe schwerwiegende rechtswidrige Verhaltensweisen an den Tag gelegt - Sachverhalte, die sich jetzt allesamt als unzutreffend erwiesen haben. Damit wurde eine vielversprechende berufliche Karriere jäh abgebrochen. Aber nicht nur das: Aus der Sicht von Divisionär Regli musste auch eine höchst anspruchsvolle und für unser Land wichtige Tätigkeit aufgegeben werden, eine Tätigkeit, die nicht nur mit Rücksicht auf die eigene Karriere, sondern im Willen, für unser Land Ausserordentliches zu leisten, erbracht wurde.

Nun ist gewiss klar, dass Nachrichtendienst an sich und erst recht, wenn es sich um Beziehungen zu politisch sensiblen Ländern handelt, stets von grosser politischer Brisanz ist. Dass angesichts dessen formelle Verfahren nicht zu umgehen sind bzw. im konkreten Fall nicht zu umgehen waren, ist gewiss nachvollziehbar. Klar ist auch - das gilt für jede Untersuchung -, dass man im Nachhinein immer gescheiter ist. Aber auch für die Phase, die unmittelbar nach der Eröffnung eines förmlichen Verfahrens folgt, müssen meines Erachtens gewisse Grundsätze und Prinzipien gelten. Insbesondere muss auch das Ermessen der involvierten Behörden angemessen gehandhabt werden.

Zu diesen Grundsätzen und Prinzipien gehört gewiss zunächst die Unschuldsvermutung. Was für jedes Strafverfahren gilt, muss umso mehr auch im Rahmen von politischen Anschuldigungen und im Rahmen von förmlichen Verfahren wie parlamentarischen Untersuchungen und Administrativuntersuchungen gelten. Dazu gehört meines Erachtens, dass die politischen Vorgesetzten namentlich auch in schwierigen Situationen zu den ihnen unterstellten Chefs stehen und sich erst dann von ihnen trennen, wenn genügend gesicherte Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten oder ein Vergehen vorliegen.

Ein zweiter Grundsatz besteht meines Erachtens in der Achtung der Persönlichkeit des Betroffenen. Auch hier gilt, was bereits für die Unschuldsvermutung gesagt wurde. Es versteht sich von selbst, dass auch die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen gewahrt werden müssen. Zu diesen gehört insbesondere auch das Ehrgefühl. Peter Regli war ein Mann, der seinen Beruf liebte und deshalb auch grossen Einsatz und grosses Engagement an den Tag legte. Die Arbeit, ich habe es bereits angetönt, war für Divisionär Regli aber nicht nur persönliche Befriedigung, sondern auch Dienst an der Res publica, und da geht es natürlich schon an das Ehrgefühl, wenn man mitten in der Nacht auf Geheiss der Bundesanwältin von fünf Polizisten abgeführt und verhört wird und parallel dazu noch das Haus durchsucht wird und man deswegen vom politischen Vorgesetzten sofort fallengelassen wird.

Ein dritter Grundsatz besteht in der Verhältnismässigkeit. Er gebietet in Fällen, da Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf welchen Stufen auch immer, schwerwiegender Verfehlungen verdächtigt werden, dass sie in ihrer Stellung zum Arbeitgeber - und damit ist natürlich auch ihre Stellung zur Öffentlichkeit betroffen - nur so weit eingeschränkt werden, als dies von der Sache her erforderlich ist. Das gilt insbesondere für Massnahmen wie Beurlaubung und vor allem vorzeitige Pensionierung.

Der vierte Grundsatz betrifft die Raschheit der Verfahrenserledigung. Wenn gegen einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, welche zu vorsorglichen Massnahmen, beispielsweise einer Beurlaubung, führen, ist es unbedingt erforderlich, dass die Klärung innert möglichst kurzer Frist erfolgt; dies deshalb, damit der Betroffene, wenn sich die Verdachtsmomente nicht aufrechterhalten lassen, unverzüglich wieder restituiert werden kann. Ich möchte ausdrücklich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass unsere GPDel vorzügliche Arbeit geleistet hat.

Zum letzten Grundsatz, Standfestigkeit gegenüber den Medien: Dass Vorfälle wie die sogenannte Affäre Regli für die Medien - ich sage es jetzt etwas burschikos - ein gefundenes Fressen sind, ja, dass sie mitunter erst durch die Medien zur eigentlichen Affäre werden, ist hinlänglich bekannt. Man mag dies bedauern. Zur Verbesserung dieser Situation können wir Politikerinnen und Politiker wohl nicht viel beitragen; da sind die Medien beziehungsweise deren Verantwortliche selber in die Pflicht genommen. Wichtig ist aber, dass es die politischen Vorgesetzten nicht zulassen, dass letztlich die Medien bestimmen, was zu tun ist und was nicht.

Ich habe von der Handhabung des Ermessens gesprochen. Den Vorgesetzten der Betroffenen kommt bei förmlichen Verfahren ein erheblicher Ermessensspielraum zu; das ist ganz klar. Sie haben bei der Nutzung dieses Ermessensspielraums die gebührende Sorgfalt an den Tag zu legen. Konkret bedeutet dies etwa, dass Massnahmen nur und erst dann zu ergreifen sind, wenn die Verdachtsmomente objektiv nachvollziehbar sind, und dass bereits angeordnete Massnahmen anzupassen oder aufzuheben sind, wenn der Stand der Untersuchung dies erlaubt oder gar gebietet. Es ist klar, dass im Falle von Herrn Regli, der ja wie gehört am 31. Dezember 2000 pensioniert wurde, eine Restitutio in integrum nicht mehr möglich war.

Ich habe versucht, die Grundsätze und Kriterien aufzuzeigen, die gelten müssen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auch Beamtinnen und Beamte, im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Schwierigkeiten geraten. Die Feststellung, dass diese Grundsätze im Falle von Divisionär Peter Regli, zumal in der Anfangsphase, wenn überhaupt, so doch nur ungenügend beachtet wurden, ist gewiss nicht übertrieben. Daher hätte Herr Divisionär Regli eine Rehabilitierung in einem etwas würdigeren Rahmen verdient.

Eine Schlussbemerkung: Der Fall Regli hat wohl einige Staatsdienerinnen und -diener verunsichert. Diese [PAGE 748] Unsicherheit muss unbedingt beseitigt werden, denn unser Staat ist auf leistungswillige, treue und engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen.