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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-20

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-20

Wortprotokoll

Anhand der Fahne stellen Sie fest, dass an diesem Artikel im Laufe der Zeit erheblich gearbeitet worden ist. Ich möchte Ihnen darlegen, weshalb wir glauben, dass die jetzige Fassung Ihrer Kommission die beste ist. Das gilt für die Absätze 1, 2 und 2bis.

Nachdem Ihr Rat die Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Beweisverfahren aufgegeben und damit die Regeln der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung vereinfacht hatte, war es dem Nationalrat ein Anliegen, die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung zu verstärken. Deshalb hat der Nationalrat bei Artikel 344 Absätze 1 und 2 Änderungen vorgenommen, welche Widersprüche beseitigen, das Ganze präzisieren, in der Sache richtig sind und die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verstärken. Bei der Beratung in Ihrer Kommission hat sich dann allerdings gezeigt, dass auch mit der Regelung des Nationalrates nicht alle Unklarheiten beseitigt werden konnten. Deshalb hat Ihre Kommission die Regeln der Beweiserhebung im Hauptverfahren auf den wesentlichen Kern reduziert, um den Ballast abzuwerfen, der Verwirrung stiften könnte. Zudem hat sie die Bestimmung in systematischer Hinsicht besser gegliedert. Darum glauben wir, dass die Regelung, die Sie getroffen haben, die bessere ist.

Wegen der Artikel 107 und 137, welche das Recht der Parteien, jederzeit Eingaben zu machen, und die Grundsätze betreffend die Beweismittel enthalten, kann auf die Erwähnung verschiedener Elemente der nationalrätlichen Fassung verzichtet werden, z. B. dass neue Beweise auf Antrag oder von Amtes wegen erhoben werden oder dass untaugliche Beweise nicht zu erheben sind. Das ist der Grund für die "Entschlackung" des Textes.

Die neue Bestimmung ist natürlich aber auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich ein Urteil nur auf regelkonform erhobene Beweise abstützen darf. Daraus ergibt sich der neue Artikel 344. Bei Absatz 1 geht es um neue Beweise, d. h. um Beweise, die im Vorverfahren nicht erhoben wurden, aber rechtserheblich sind; solche Beweise hat das Gericht zu erheben. Gleiches gilt hierin auch für die Beweisergänzung, wenn für ein Urteil rechtserhebliche Beweise fehlen. Auch bei Absatz 2 geht es um rechtserhebliche Beweise, um solche, die bereits erhoben worden sind, bei deren Erhebung jedoch Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Solche Beweise muss das Gericht noch einmal erheben, und zwar regelkonform. Schliesslich geht es bei Absatz 2bis um das eigentliche Unmittelbarkeitsprinzip. Das Gericht muss die Möglichkeit haben, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal zu erheben, wenn es der Auffassung ist, die unmittelbare Kenntnis des Beweises sei notwendig, um ein Urteil fällen zu können.

Damit ist der Gedanke der nationalrätlichen Kommission aufgenommen worden: Die Verbesserung ist enthalten, das Unnötige ist herausgestrichen worden. Es ist eine klarere Formulierung entstanden. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Regelung Ihrer Kommission klarer, schlanker, präziser ist als jene des Nationalrates. Sie gibt dem Gericht genügend Ermessensspielraum, um das Unmittelbarkeitsprinzip sachgerecht anzuwenden.

Darum ersuche ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen.