Lexipedia

Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2007-09-24

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

Zu Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Absatz 2: Hier hat die Kommission einstimmig entschieden. In Artikel 39 geht es darum, Kriterien aufzulisten, welche Spitäler oder deren Abteilungen, die künftig zur Erbringung der obligatorischen Leistungen zugelassen werden sollen, erfüllen müssen. Der Nationalrat hat den Kriterienkatalog anders gegliedert und auch erweitert. Für die Planung fordert er einheitliche Planungskriterien durch den Bund auf der Grundlage von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Grundversorgung. Im Bereich der hochspezialisierten Medizin soll eine gesamtschweizerische Planung durch die Kantone eingeführt werden.

Der Nationalrat stellt grundsätzlich auf das geltende Recht ab und führt in Artikel 39 den Leistungsauftrag wieder ein. Mit dem Leistungsauftrag durch den Kanton wird dem Spital ein bestimmtes Leistungsspektrum im OKP-Bereich zugewiesen. Die Zuweisung eines Leistungsauftrages beinhaltet gleichzeitig gemäss Buchstabe e die Aufnahme des Spitals oder eines spezifischen Spektrums in die Spitalliste des Kantons. Dabei muss die Versorgungsstufe genannt und müssen in somatischen Akutspitälern die Leistungsbereiche, so zum Beispiel Medizin, Chirurgie, Gynäkologie usw., allenfalls auch Subspezialitäten erwähnt werden. Bei der Spitalplanung, die von einem oder mehreren Kantonen für seine oder ihre Einwohner aufgestellt wird, können alle Spitäler, das heisst inner- und ausserkantonale wie auch private, berücksichtigt werden. Einfacher ausgedrückt: Die Kantone legen fest, wo bestimmte Leistungen im OKP-Bereich für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erhältlich sind. Dabei haben sie gemäss Beschluss des Nationalrates laut Absatz 2 ihre Planung zu koordinieren.