Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-09-26
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-09-26
Wortprotokoll
Ich weiss eigentlich gar nicht, wo ich beginnen soll. Soll ich noch einmal mit der Unterscheidung von Risikoträgern und Versicherern, die in diesem Geschäft zusammenarbeiten, beginnen und Ihnen noch einmal erklären, welches ihre Funktionen sind - gewissermassen zurück zu den Grundlagen? Oder soll ich, hinten begonnen, jetzt nur die Fragen von Frau Heberlein beantworten? Ich versuche, ein paar wenige Bemerkungen zu beiden Seiten zu machen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf aufmerksam machen, dass die Sache bei den Versicherern bei der Bilanz und der Erfolgsrechnung beginnt. In der Erfolgsrechnung einer Versicherung gibt es das Geschäft der beruflichen Vorsorge und das übrige Geschäft. Beim Geschäft der beruflichen Vorsorge wiederum ist ein Teil der Mindestquote gemäss Artikel 147 AVO unterstellt, und ein anderer Teil ist der Mindestquote nicht unterstellt. Was der Mindestquote unterstellt ist, wird nach Sparprozess, Risikoprozess und Kostenprozess unterschieden. Dort werden dann zur Berechnung der Legal Quote sieben verschiedene Schritte angewendet.
Ich glaube, ich habe schon darauf aufmerksam gemacht, als wir im Frühjahr eine Interpellation Berset behandelt haben. Ich möchte diese sieben Schritte hier deshalb nicht noch einmal schildern. Sie sind aber in der Tat für das Verständnis des ganzen Prozesses natürlich wichtig. Sie setzen auch verfeinerte betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus, das muss ich sagen. Ich habe manchmal den Eindruck, wir sollten hier einmal eine Mindestquotenakademie gründen, denn das Thema ruht nie, es kommt immer wieder. Einmal kommt es in der GPK, dann kommt es in anderen Kommissionen. Die Frage kommt immer wieder, und es gibt eine dauernde Unruhe um diese Quote. Irgendwo wäre es also schon erwünscht, wenn man diese Prozesse, diese sieben Schritte, noch einmal miteinander besprechen könnte, meinetwegen anhand eines konkreten Beispiels eines Versicherungsunternehmens und einer autonomen oder teilautonomen Sammeleinrichtung, die eben mit der Versicherung verbunden ist. Ich bin der Überzeugung, dass wir mit diesen sieben Schritten hier eigentlich Klarheit geschaffen haben, sodass man hier zum Ziel kommen sollte. Natürlich, Artikel 37 VAG ist die Basis für diesen Prozess, und auf diesen Artikel beruft sich unter anderem auch Frau Heberlein.
Jetzt möchte ich zum anderen Ende gehen, nämlich zu den Fragen. Was dazwischen ist, lasse ich weg; ich möchte jetzt nicht wie in einer Kommissionssitzung über diese Schritte diskutieren, sondern die Fragen, die Sie gestellt haben, beantworten.
1. Zur Frage nach der Glättung: Die Bestimmungen, die Sie haben möchten, finden sich in den Artikeln 152 und 153 AVO. In Artikel 153 Absatz 1 wird bestimmt, dass in einem Jahr höchstens zwei Drittel des Überschusses ausgeschüttet werden dürfen. In Artikel 152 Absatz 2 AVO wird vorgeschrieben, dass dem Überschussfonds zugewiesene Mittel spätestens innert fünf Jahren ausgeschüttet werden müssen. Die Glättung ist eine versicherungstechnische Methode, die sich eigentlich bewährt hat, die man kennt und die seit Langem sowohl bei der Einzellebensversicherung wie auch in der Kollektivlebensversicherung angewendet wird. Die Überlegung dabei ist, dass über mehrere Jahre hinweg ein Substrat zur Verfügung steht, um eine dauernde Ausschüttung an die Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Die Übernahme dieser versicherungstechnischen Methode in die AVO war auch geprägt durch die Erfahrungen seit 2001. Die Risikostreuung innerhalb dieses Kollektivs und innerhalb der Zeit ist das Prinzip, um das es hier geht; das ist übrigens das Prinzip jeder Versicherung. Das weiss ich aus eigener Erfahrung, weil ich einmal bei einer Versicherung tätig war.
2. Bei Artikel 37 verlangen Sie Informationen über die Betriebsrechnung im Sinne der Transparenz. Das Bundesamt für Privatversicherungen publiziert gemäss Offenlegungsschema die Betriebsrechnungen der einzelnen im Vorsorgegeschäft tätigen Versicherungsunternehmen. In Artikel 140 AVO wird bestimmt, welche Informationen durch die Versicherungsunternehmen zu erbringen sind. Weder das Gesetz noch die Verordnung sehen vor, dass für das BV-Geschäft auch spezifische Bilanzen zu erstellen sein werden. Über diesen Punkt kann man diskutieren, aber eine Vorschrift gibt es dort heute nicht.
3. Sie beziehen sich bei der dritten Frage offenbar auf einen Artikel in der "NZZ". Die Zahlen, die man dort verwendet hat, sind nicht reale Zahlen, sondern der Ausfluss von Modellrechnungen, wie sie bei der Einführung der Mindestquote im Jahr 2003 damals angestellt wurden. Man hat also diese Modellrechnungen herangezogen und nicht die realen Zahlen, die uns seit diesem Jahr vorliegen.
Die Höhe der erzielten Eigenkapitalrendite von Versicherungsunternehmen im Bereich BVG lässt sich weder vom Bundesamt noch vom Bundesrat kommentieren, da gesetzlich eben keine Zuweisung von Eigenkapital vorgeschrieben ist. Folglich ist diese Position auch nicht Teil des gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungsschemas der BVG-Betriebsrechnung. Auch das kann man anschauen. Aber es ist einfach nicht Teil dieses Offenlegungsschemas, das uns hier vorliegt.
Das sind die drei Fragen. Jetzt ist mir klar, dass über die Antworten diskutiert werden könnte. Ich möchte Sie aber doch bitten, dass wir die heutige Sitzung nicht in eine Kommissionssitzung verwandeln, sondern dass diese Fragen dann [PAGE 817] gelegentlich in der Kommission wiederaufgenommen und dort allenfalls vertieft werden. Für heute habe ich dem Thema aus meiner Sicht nichts mehr beizufügen.