AB 78453
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 382 bis 387 geht es um spezielle Bestimmungen für den Fall eines längeren Aufenthaltes einer urteilsunfähigen Person in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung. Mit diesen Bestimmungen soll verhindert werden, dass die Urteilsunfähigkeit von Personen in Wohn- oder Pflegeheimen ausgenutzt wird. In Artikel 382 wird daher verlangt, dass ein schriftlicher Betreuungsvertrag erforderlich ist, wenn eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut wird. Die Schriftform dient der Transparenz und soll Missverständnissen und Missbrauchsrisiken vorbeugen. Doch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Schriftlichkeit nicht Gültigkeitserfordernis ist, sondern, wie es in der Botschaft heisst, nur Beweisform.
Aus Artikel 382 Absatz 3 ergibt sich, dass für den Abschluss des Vertrages nicht notwendigerweise ein Beistand ernannt werden muss. Die Vertretung für den Vertragsabschluss richtet sich nach den gleichen Regeln wie jene der Vertretung bei medizinischen Massnahmen. Diese Bestimmung kommt zum Zug, wenn eine Person für einen freiwilligen Eintritt in eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung noch als urteilsfähig angesehen werden kann, der Abschluss eines Betreuungsvertrages aber ihre intellektuellen Fähigkeiten übersteigt. Die Bestimmung von Absatz 3 geht jedoch nicht so weit, dass die vertretungsberechtigte Person die Befugnis hat, die urteilsunfähige Person gegen ihren Willen oder Widerstand in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung unterzubringen. Bei solchen Fällen muss nach den Artikeln 426ff. eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden.
Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Bund im neuen Erwachsenenschutzrecht das Pflegerecht nicht abschliessend regelt; dem Bund würde ja auch die Zuständigkeit für ein umfassendes Heimgesetz fehlen. Es geht hier darum zu verhindern, dass die Urteilsunfähigkeit von Personen, die sich längere Zeit in Heimen aufhalten, ausgenutzt wird.