Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-27
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-27
Wortprotokoll
Es geht hier um das Einschreiten der Behörde. Die nahestehende Person kann nicht sagen, ob die Verfügung gültig ist oder nicht. Sie muss ja Gründe geltend machen, also zum Beispiel, dass die Person damals schon urteilsunfähig war. Dann ist das zu untersuchen, das könnte ja sein. Es könnte auch sein, dass ein anderer Mangel vorliegt. Die nahestehende Person kann nur geltend machen, der Patientenverfügung soll nicht entsprochen werden, aber dann muss sie sagen warum. Wenn die Gründe nicht objektiv überprüfbar sind, dann fallen sie weg. Aber es kann ja sein, dass es Gründe gibt. Die Erwachsenenschutzbehörde ist darauf angewiesen, dass sie allfällige Mängel erfährt. Das heisst nicht, dass sie sie berücksichtigt. Ein Wunsch, es sei der Verfügung aus irgendwelchen Gründen nicht zu entsprechen, ist kein Kriterium. Wenn die Person damals eine solche Verfügung zu Recht gemacht hat, so hat sie nichts Gesetzeswidriges getan und hatte auch das Recht, eine Verfügung zu machen. Es könnte auch sein, dass sie das Recht aus irgendwelchen Gründen nicht hatte. Die Erwachsenenschutzbehörde ist dann frei zu entscheiden. Sie muss ja entscheiden, ob die Verfügung gilt oder nicht.