preparatory:AB 78477
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
Wer einen Vorsorgeauftrag errichtet, trifft eine Entscheidung von grosser Tragweite. Deshalb sind gewisse Formvorschriften unerlässlich. Die Vorlage sieht vor, dass der Vorsorgeauftrag den Formerfordernissen für die letztwilligen Verfügungen entspricht, also entweder eigenhändig errichtet ist oder öffentlich beurkundet wird. Diese Lösung macht es einfacher, beispielsweise Vorsorgeauftrag und letztwillige Verfügung zusammen zu errichten. Es ist also darauf hinzuweisen, dass die auftraggebende Person, wenn sie den Vorsorgeauftrag [PAGE 830] selber abfassen will, diesen von Anfang bis Ende eigenhändig schreiben muss, zu datieren und selber zu unterzeichnen hat. Mit dieser Lösung soll vermieden werden, dass insbesondere betagte Personen ein von Dritten verfasstes Papier einfach unterschreiben, ohne sich über dessen Inhalt Rechenschaft zu geben.
Grundsätzlich ist es Sache des Auftraggebers, das Funktionieren des Vorsorgeauftrages sicherzustellen. Er hat sich selber zu überlegen, ob die vorsorgebeauftragte Person das Vertrauen, das ihr geschenkt wird, überhaupt verdient. Es ist aber zu beachten, dass der Auftraggeber, wenn er dauernd urteilsunfähig wird, die Ausübung seines Auftrages nicht mehr selber kontrollieren kann. Deshalb sieht die Vorlage zum Schutz des Urteilsunfähigen Massnahmen gegen allfällige Missbräuche vor. So kann der Vorsorgeauftrag auf Antrag des Auftraggebers in der zentralen Datenbank Infostar vermerkt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Erwachsenenschutzbehörde beim Eintreten der Urteilsunfähigkeit vom Vorsorgeauftrag Kenntnis erhält. Zu bemerken ist jedoch, dass die Eintragung in die zentrale Datenbank keine Gültigkeitsvoraussetzung ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die auftraggebende Person bei der Anmeldung ihres Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt den Vorsorgeauftrag selber nicht aushändigen muss. Der Bundesrat wird noch die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten, erlassen müssen. Auskunft über die in der Datenbank Infostar eingetragenen Angaben, die den Vorsorgeauftrag betreffen, kann bis zum Eintritt der Urteilsunfähigkeit lediglich der Auftraggeber verlangen. Wird er urteilsunfähig, so muss sich die Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie davon erfährt, beim Zivilstandsamt erkundigen, ob ein solcher Vorsorgeauftrag errichtet wurde.