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Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-27

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27

Wortprotokoll

Die Patientenverfügung ist eine Institution, welche im kantonalen Recht zum Teil schon besteht. Es gibt Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften über das Selbstbestimmungsrecht, und auch die Biomedizin-Konvention des Europarates regelt die Patientenverfügung.

In einer Patientenverfügung nimmt eine Person eine Krankheitssituation vorweg und bestimmt für den Fall, dass sie mangels Urteilsfähigkeit nicht mehr selbst entscheiden kann, wie sie behandelt werden will und welchen medizinischen Massnahmen die Person zustimmt bzw. nicht zustimmt. Zudem kann in einer Patientenverfügung auch eine Person bezeichnet werden, die für den Fall der Urteilsunfähigkeit im Namen der auftraggebenden Person die notwendigen Entscheidungen in Bezug auf eine medizinische Massnahme treffen soll.

In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass blosse Schriftlichkeit genügt. Es stellt sich die Frage, ob die Datierung der Patientenverfügung eine Gültigkeitsvoraussetzung ist. Seitens des Bundesamtes für Justiz wurde in der Kommission betont, dass das Gesetz keine Befristung enthält.

Wichtig ist es, hier auf Folgendes hinzuweisen: In der Schweiz ist die direkte aktive Sterbehilfe verboten. Deshalb darf diese auch nicht in einer Patientenverfügung enthalten sein; das Gesetz geht hier vor. Aber soweit die passive bzw. die indirekte aktive Sterbehilfe durch schmerzlindernde Mittel gesetzlich zulässig ist, kann in einer Patientenverfügung der entsprechende Wille zum Ausdruck gebracht werden.

Wir haben daher in Artikel 372 Absatz 2 die Bestimmung, wonach die Ärztin oder der Arzt der Patientenverfügung nicht entsprechen kann, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst. In unserer Kommission wurde die Frage gestellt, ob die ganze Patientenverfügung ungültig wird, wenn etwas darin steht, was gegen das Gesetz verstösst. Hier gilt der Grundsatz, dass die Verfügung immer zugunsten der Person ausgelegt wird, welche sie erstellt hat. Soweit es also zulässig ist, soll die Patientenverfügung umgesetzt werden. Jener Teil, der nicht zulässig ist, kann den zulässigen Teil nicht hinfällig machen.