Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-27
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-27
Wortprotokoll
Die ärztliche Einweisungskompetenz ist unbestritten. Ihre Kommission hat lediglich das einschränkende Adjektiv "geeignete" gestrichen. Die Frage ist, was das bedeutet. Wir können uns dem Antrag anschliessen, wenn Folgendes gilt: Die Streichung des Wortes "geeignete" bedeutet selbstverständlich nicht, dass ungeeignete Ärzte bezeichnet werden können; die Kantone sind diesbezüglich in die Pflicht genommen, nur schon mit Blick auf die primäre Staatshaftung gemäss Artikel 454 Absätze 1 und 3. Mit dem Adjektiv "geeignete" wollte man eigentlich sagen, dass die Kantone Ärzte bezeichnen, die nicht superprovisorische, sondern dauernde Einweisungen verfügen dürfen. Aber das zu sagen ist nicht unbedingt nötig; die Verantwortung liegt dann bei den Kantonen. Man muss auch bedenken - das spricht für Ihren Antrag -, dass unser Land eine äusserst vielfältige Topografie hat und die Verhältnisse in den Kantonen unterschiedlich sind: Ich denke an grosse, eher spärlich bevölkerte Gebirgskantone auf der einen Seite und an kleinere, dicht bevölkerte Stadtkantone auf der anderen Seite. Eine praxistaugliche Regelung - sie läge bei den Kantonen - muss somit völlig unterschiedliche Modelle zulassen: etwa Amts- oder Bezirksärzte mit entsprechender Schulung, im organisierten Notfalldienst tätige Ärzte, auf dem Gebiet der Notfallpsychiatrie kompetente Ärzte oder die die Betroffenen tatsächlich behandelnden Hausärzte. Das ist den Kantonen überlassen. Sie sehen: In Bezug auf die ärztliche Einweisungskompetenz lässt sich nicht alles über einen Leisten schlagen. Weil es auch nicht die Absicht des bundesrätlichen Entwurfes ist, dies zu tun, sondern die Kantone dann eine geeignete Lösung bestimmen müssen, erscheint die Formulierung Ihrer Kommission vertretbar.