Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-27
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-27
Wortprotokoll
Worum geht es bei der Kinderrechtskonvention im Falle einer Wegweisung? Um wie viele Personen geht es hier, und was sind das für Leute? 2006 waren von allen Asylsuchenden 257 unbegleitete Minderjährige - es geht ja nur um diese -; 90 Prozent davon sind zwischen 15 und 18 Jahre alt, und 80 Prozent davon sind männlichen Geschlechts. Es sind also vor allem junge Männer in dieser Altersstufe, die hierher kommen.
Das Bundesamt für Migration berücksichtigt bei der Beurteilung der Wegweisung minderjähriger Asylsuchender den in Artikel 3 der Kinderrechtskonvention festgehaltenen Grundsatz des übergeordneten Kindswohls. Insbesondere nimmt das Bundesamt für Migration in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Integrationsgrad in der Schweiz und den Chancen und Risiken einer Wiedereingliederung im Heimatstaat vor. Es geht nicht darum, dass die Leute einfach abgewiesen werden, sondern jeder Einzelfall wird besonders geprüft. Das Bundesamt berücksichtigt dabei namentlich das Alter - es ist ein Unterschied, ob jemand 18 Jahre alt ist oder ob er 12 oder 9 Jahre alt ist -, die schulische, berufliche Ausbildung, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz sowie die vorhandenen Möglichkeiten am Ort, wenn sie zurückkehren würden. Wir schauen auch diese Verhältnisse an. Zudem kann jeder angeordnete Vollzug der Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es steht also jedem der Rechtsweg offen.
Gemäss der Weisung vom 1. April 2006 über die individuelle Rückkehrhilfe haben jugendliche Asylsuchende Anrecht auf finanzielle und materielle Unterstützung. Mit Hilfe und in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration wird abgeklärt, welche Möglichkeiten der Ausbildung und Einschulung vor Ort bestehen. Die zuständige lokale Vertretung der Internationalen Organisation für Migration kann mit der Umsetzung von konkreten Hilfsmassnahmen vor Ort beauftragt werden. Sie sehen, es werden hier also weit über die Ankunft hinaus Massnahmen getroffen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung minderjähriger Asylsuchender wird vom Bundesamt für Migration in der Praxis umgesetzt. Im Vergleich mit andern westeuropäischen Staaten sind die Rückkehrhilfeleistungen der Schweiz grosszügig. Mit den Rückkehrhilfeleistungen muss man natürlich immer aufpassen, wir haben entsprechende Erfahrungen gesammelt. Wenn sie zu hoch sind, ziehen sie Leute an, die nur hierher kommen, um solche Leistungen zu bekommen. Das war ein Grund, dass wir während zwei Monaten sehr viele Roma aus Rumänien hatten. Wir haben ihnen zu viel Rückkehrhilfe gegeben, nämlich 200 Franken. Sie kamen hierher, holten die 200 Franken und gingen wieder nach Hause. Mit solchen Massnahmen muss man also sehr sorgfältig sein.
Aber ich muss Ihnen sagen: Heute besteht für unbegleitete Minderjährige ein so grosses Betreuungsprogramm, dass wir hier jetzt keine Aufweichung vornehmen sollten. Es besteht kein Anlass zur Änderung der gegenwärtigen Praxis. Wir haben auch keine Beanstandungen. Die generelle Aussage, die Sie hier gemacht haben, haben wir nirgends gehört, und es besteht immer ein Rechtsweg, wenn etwas Unpassendes geschieht.
Wir bitten Sie deshalb, das Postulat abzulehnen.