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Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-09-27

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-27

Wortprotokoll

Ich bin selbstverständlich für Eintreten und für die Detailberatung dieser Vorlage, die, so meine ich, vom Bundesrat und von der Verwaltung, insbesondere nach der Vernehmlassung, sehr gut vorbereitet worden ist. Das hat sicher wesentlich dazu beigetragen, dass wir in der Kommission mit einer recht schwierigen [PAGE 823] Materie und einem umfangreichen Teil des Zivilgesetzbuches rasch vorwärtsgekommen sind und dass wir - Sie sehen das auf der Fahne - relativ wenige Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates vorschlagen.

1. Zunächst zu einem materiellrechtlichen Aspekt: Wir brauchen nicht lange auszuführen, dass sich seit 1907 unsere gesellschaftlichen Verhältnisse sehr stark verändert haben, dass neue Bedürfnisse entstanden sind, auch durch die neuen Lebensformen. Die Individualisierung der Gesellschaft verlangt andere Instrumente als 1907, als es noch darum ging, die Rechtsetzung auf die Grossfamilie und auf die Mehrgenerationenfamilie auszurichten. Ich begrüsse es ausserordentlich, dass diese neue Vorlage, wie es auch Herr Bundesrat Blocher in der Eintretensdebatte in der Kommission ausgeführt hat, zu einer Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes der betroffenen Personen führen soll und dass dieser Aspekt einen wesentlichen Pfeiler der Revision des Vormundschaftsrechtes zu einem Erwachsenenschutzrecht darstellt.

In diesem Bereich sind zwei bundesrechtliche Regelungen von neuen Instrumenten zu erwähnen, die ich auch aus der Praxis heraus sehr begrüsse - sie wurden vom Präsidenten unserer Kommission bereits geschildert -: zum einen der Vorsorgeauftrag und zum anderen die Patientenverfügung. Auch wenn wir hier zum Teil kantonalrechtliche Regelungen haben, begrüsse ich eine bundesrechtliche, einheitliche Regelung, namentlich auch bei der Patientenverfügung. Diese Patientenverfügung, wiederum aufgrund eines gestärkten Selbstbestimmungsverlangens der Bevölkerung, ist ein grosses Bedürfnis vieler Leute. Die Patientenverfügung wird heute schon in grossem Umfang angewendet und umgesetzt. Das andere ist der Vorsorgeauftrag, der angesichts der demografischen Entwicklung, der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen Einschränkungen bei vielen Leuten, auch im geistigen Bereich, ebenfalls einem grossen Bedürfnis entspricht. Er wird auch heute schon angewendet, aber zum Teil ohne klare gesetzliche Regelung. Ich begrüsse es ausserordentlich, dass dieser Vorsorgeauftrag, der ja just am Anfang der Gesetzesvorlage steht, hier im Bundeszivilrecht eine umfassende Regelung erfährt.

2. Im Sinne der Intervention von Herrn Kollege Bürgi möchte ich einer Hoffnung Ausdruck geben. Wir haben, wie ich das kurz dargelegt habe, anstelle des heutigen Vormundschaftsrechtes eine neue materiellrechtliche Ordnung des Erwachsenenschutzrechtes vor uns. Ich möchte die Hoffnung ausdrücken, dass trotz der verschiedenen Bestimmungen, die die Organisationshoheit der Kantone einschränken, den Kantonen daraus nicht allzu schwere und zu umfassende zusätzliche Lasten und Aufgaben gegenüber dem heutigen Rechtszustand entstehen. Es soll nicht sein, dass in den Kantonen ein komplizierter und schwerfälliger Behördenapparat aufgebaut werden muss. Ich bin auch dankbar dafür, dass die Vorlage den unterschiedlichen Traditionen in der Schweiz bei der Behördenorganisation Rechnung trägt. Es wird nicht einfach gefordert, es müsse ein Gericht als Vormundschaftsbehörde eingesetzt werden - z. B. aus der Sicht welscher Kantone - oder es müsse eine Verwaltungsbehörde nach dem Muster der Deutschschweiz sein. Man überlässt dies den Kantonen.

3. Zur Forderung, dass es eine Fachbehörde sein muss: Ich stimme dieser Forderung zu, weil das neue Erwachsenenschutzrecht doch entsprechende Kenntnisse voraussetzt. Es wird nicht mehr möglich sein - wir haben das in unserem Kanton in Vorwegnahme des neuen Erwachsenenschutzrechtes bereits entsprechend umgesetzt -, dass Laienbehörden diese Aufgabe ohne Weiteres werden erfüllen können. Mit dem neuen Recht werden vermehrt dem Einzelfall angepasste Lösungen gefordert. Bei der Bestimmung dieser Fachbehörde muss es aber möglich sein - das hat sich bei uns als Bedürfnis erwiesen -, dass erfahrene Leute, zum Beispiel erfahrene Präsidentinnen oder Präsidenten von bisherigen Vormundschaftsbehörden, einbezogen werden. Bei solchen Leuten soll anerkannt werden, dass sie das Kriterium der besonderen Fachkenntnisse erfüllen und dass sie Mitglieder dieser Fachbehörden sein können, auch unter dem neuen Recht. Damit wird darauf Rücksicht genommen, dass bisheriges Wissen in die neue Behörde überführt und dass auch die Erfahrung als Kriterium anerkannt wird, dass jemand Mitglied einer Fachbehörde sein kann.

Wir haben also eine Lösung gefunden, gemäss welcher nicht nur Juristen, Sozialpädagogen, Psychologen, Ärzte usw. diese Voraussetzungen der Fachanforderung in der neuen Behörde erfüllen, sondern wonach auch die Erfahrung aus der bisherigen Tätigkeit in Vormundschaftsbehörden ein Kriterium für die Aufnahme in eine solche Fachbehörde sein kann. Das wollte ich hier zuhanden des Amtlichen Bulletins ausführen. Vielleicht kann man von diesen Möglichkeiten auch in anderen Kantonen profitieren.

Ich bin für Eintreten und Zustimmung zu den Anträgen der Kommission. In weiten Teilen sind wir mit dem Entwurf des Bundesrates ohne Abänderungsanträge einverstanden, weil diese Vorlage gut vorbereitet war und demzufolge wenige Abänderungsanträge vonseiten der Kommission vorliegen.