Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2000-10-04
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-10-04
Wortprotokoll
Das Gesetz, das wir beraten, hat nach seiner Zweckbestimmung in erster Linie die Voraussetzungen für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. Für die Versorgung unseres Landes mit Elektrizität soll mithin inskünftig Wettbewerb anstelle von Monopolwirtschaft treten. Das ist zweifelsohne zu begrüssen.
Es ist aber immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass Wettbewerb in der Elektrizitätsversorgung nicht einfach bedeutet und dazu führen darf, dass vor allem billiger Strom, ungeachtet dessen, wie er erzeugt wird, marktbeherrschend ist. Natürlich ist die Wirtschaftlichkeit, d. h. möglichst kostengünstige Energie, ein wichtiges Kriterium unserer Energieversorgung und vor allem für unsere Wirtschaft im Hinblick auf die internationale Konkurrenz von wesentlicher Bedeutung.
Unsere Energiepolitik - und es geht um Energiepolitik -, deren Leitplanken sich bekanntlich in der Bundesverfassung, insbesondere im Energieartikel (Art. 89), finden, hat auch dafür zu sorgen, dass die Energieversorgung ausreichend, breit gefächert und sicher sowie umweltverträglich ist. Was den Energieverbrauch anbetrifft, so hat dieser sparsam und rationell zu sein.
[PAGE 665] Diese Kriterien und Grundsätze lassen sich mit den Stichworten zusammenfassen: Ökonomie, Sicherheit, Soziales und Ökologie. Es ist klar darauf hinzuweisen, dass dieser verfassungsmässige Auftrag auch nach dem 24. September 2000 weiterhin gilt. Allerdings möchte ich ebenso klar darauf hinweisen: Das kann natürlich nicht bedeuten, dass alle diese Kriterien und Grundsätze im Elektrizitätsmarktgesetz verankert sein oder zum Ausdruck kommen müssen. Auch die übrigen energiepolitisch relevanten Erlasse, wie beispielsweise das Energiegesetz und das CO2-Gesetz, sind in diese Beurteilung mit einzubeziehen. Sie alle zusammen sollen als gesetzgeberischer "Kranz" eine kohärente Wettbewerbsordnung für den Strommarkt bilden.
Was bedeutet dies nun für das Elektrizitätsmarktgesetz? Zunächst zum Stichwort Ökonomie. Wirtschaftlich gesehen dürfte es unbestreitbar sein, dass insbesondere unsere Unternehmen die gleichen Chancen haben sollen wie ihre Konkurrenz im Ausland. Vor allem für die energieintensiven Betriebe mit Energiebelastungen zwischen 30 und 60 Prozent sind die Energiekosten von geradezu existenzieller Bedeutung, schon kleinere Teuerungen können ihre Wettbewerbsfähigkeit entscheidend beeinträchtigen.
Zum Stichwort Sicherheit ist namentlich darauf hinzuweisen, dass es auch in der heutigen Zeit - die bekanntlich durch eine stetig zunehmende internationale Verflechtung geprägt ist - im Lichte einer zu Recht weit verstandenen Sicherheitspolitik durchaus Sinn macht, bestimmte Infrastrukturen, aber auch gewisse Unternehmen mit Zweckbestimmungen, welche von existenzieller Bedeutung sind, ausschliesslich oder jedenfalls mehrheitlich in eigenen Händen zu behalten. Unter diesem Aspekt erscheint es durchaus richtig und wichtig, dass das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene von einer nationalen privatrechtlichen Gesellschaft betrieben wird, wie es die Kommission vorschlägt.
Aus dieser Optik ist aber nach meiner ganz bestimmten Überzeugung auch von Bedeutung, dass die Wasserkraftwerke in schweizerischer Hand bleiben. Leider ist diesbezüglich mit der Verwerfung der Förderabgabe eine Chance verpasst worden, denn diese Abgabe hätte ja die Kraftwerkunternehmen gerade in die Lage versetzen sollen, die erforderlichen Investitionen für die Erhaltung und Erneuerung der Anlagen zu tätigen. Aus diesem Grund - Kollege Escher hat es bereits gesagt - haben wir darauf verzichtet, das Moment der Erhaltung und der Erneuerung ebenfalls in das Elektrizitätsmarktgesetz aufzunehmen beziehungsweise zu versuchen, es aufzunehmen. Ich möchte aber in diesem Zusammenhang an das Postulat UREK-SR 00.3477 erinnern.
Was das Stichwort Soziales betrifft, so ist in dieser Hinsicht von Bedeutung, dass der Service public gewährleistet sein muss. Konkret bedeutet dies, dass die Liberalisierung des Strommarktes nicht zulasten entlegener und dünn besiedelter Gebiete gehen darf. Die Kommission hat diesbezüglich in Artikel 6 mit den Absätzen 3 und namentlich 3bis zusätzliche Instrumente eingebaut. Im Zusammenhang mit dem Bereich Soziales möchte ich aber auch an die Arbeitsplätze erinnern. Es waren ja gerade die Elektrizitätsunternehmen selber, die zum Teil sehr heftig mit dem Argument, die Unternehmen seien für den Strommarkt bestens gerüstet, gegen die Förderabgabe gekämpft haben. Ich möchte hier klar nicht nur meiner Hoffnung, sondern auch meiner Erwartung Ausdruck geben, dass jetzt nicht Arbeitsplätze zuhauf, vor allem in unseren Gebieten, abgebaut werden!
Schliesslich verbleibt das Stichwort Ökologie. Ökologische Anliegen - darüber besteht kein Zweifel - hatten es auch schon einfacher. Auch hier ist das Abstimmungsresultat, namentlich mit Blick auf die Grundnorm, zu bedauern. Auch hier ist natürlich der Spielraum nun recht eng geworden. Insbesondere erscheint es mir nicht unproblematisch zu sein, die erneuerbare Energie bei der Durchleitung zu favorisieren, denn eine Favorisierung hat als Kehrseite stets eine Diskriminierung zur Folge. Diese Diskriminierung bezieht sich nicht notwendigerweise auf andere Energien, insbesondere auf nichterneuerbare Energien, sondern sie geht natürlich auch zulasten der Allgemeinheit.
Auch ich möchte Ihnen beantragen, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommission bzw. der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.