Maissen Theo · Ständerat · 2000-10-04
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-10-04
Wortprotokoll
Ich möchte Sie zu diesem Thema auf Seite 7432, Ziffer 202.2, der Botschaft verweisen. Hier werden die Grundsätze über die Vergütung für die Durchleitung erläutert.
In Artikel 6 Absatz 1 werden verschiedene Kostenelemente, die herangezogen werden müssen, berücksichtigt, um diese Vergütung festzulegen. In der Botschaft wird aber ausdrücklich festgehalten, dass nur die wichtigsten Kostenelemente aufgeführt seien, dass die Aufzählung nicht abschliessend sei und es noch weitere zu berücksichtigende Kostenelemente gebe. In der Botschaft heisst es: "Die in Absatz 1 enthaltene Aufzählung der zu berücksichtigenden Kosten ist nicht abschliessend. Insbesondere zählen zu den betriebsnotwendigen Kosten auch durch den kantonalen oder kommunalen Gesetzgeber vorgeschriebene Abgaben wie beispielsweise Konzessionsgebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes, Beiträge an einen kantonalen Ausgleichsfonds nach Artikel 7 Absatz 7 des Energiegesetzes oder Abgaben zur Finanzierung energiepolitischer Massnahmen wie Energieberatung usw."
Ich denke allerdings: Auch wenn diese Aufzählung nicht abschliessend ist, so hat man doch eine Aufzählung gemacht, und ich finde, dass man deshalb die wichtigsten Elemente der Kosten, die hier in Betracht zu ziehen sind, erwähnen sollte. Zu diesen Kosten - denke ich - gehören auch die Kosten für die Durchleitungsrechte.
Wir müssen bedenken, dass diese Durchleitungsrechte seinerzeit unter Monopolstrukturen erteilt wurden und dass man die Versorgung mit Elektrizität als öffentliche Aufgabe betrachtete. Deshalb entsprachen die erbrachten Abgeltungen nicht einem Marktpreis. Das Interesse an der öffentlichen Nutzung hat dazu geführt, dass die Durchleitungsrechte vor allem von den Gemeinden, den Kantonen, aber auch von Privaten im öffentlichen Interesse häufig unentgeltlich oder sonst selbstverständlich immer weit unter dem Verkehrswert abgegeben wurden. Dazu kommt, dass diese Durchleitungsrechte vorwiegend Gebiete im ländlichen Raum und Berg- und Randgebiete betreffen. Diese stellen Trassen für den Stromtransport zur Verfügung, und dies unentgeltlich oder zu Preisen, die weit unter dem Verkehrswert liegen.
Wir müssen nun sehen, wie diese Trassen heute benutzt werden. Als Beispiel: 1999 wurden 37 Milliarden Kilowattstunden importiert und 47,3 Milliarden exportiert. Damit man diese Zahlenverhältnisse sieht: Die schweizerischen Haushalte haben im gleichen Jahr etwa 15 Milliarden Kilowattstunden verbraucht. Allein der Export über das Leitungsnetz [PAGE 674] ist also mehr als dreimal so gross wie der Verbrauch in den schweizerischen Haushalten.
Nun ist es so, dass die Nutzung dieser Stromtrassen, dieser Durchleitungsrechte, eben in jenen Gebieten stattfindet, die gleichzeitig wegen ihrer Lage vermutlich höhere Preise haben, und gleichzeitig sind es oft die Produktionsgebiete. Wenn wir damit diese Durchleitungsrechte nicht als Kosten erwähnen und aufrechnen, dann geht hier, so denke ich, etwas Wesentliches verloren. Es wäre nicht in Ordnung, wenn jenen Gebieten, welche die Trassen für diese Stromgeschäfte zur Verfügung stellen und gleichzeitig erhöhte Kosten für die eigene Versorgung haben, nicht die Durchleitungsrechte als anrechenbare Kosten zugesprochen würden, und zwar explizit im Gesetz. Wenn wir das entsprechend meinem Antrag machen, vermeiden wir eine neue Form von Kolonialisierungsverhältnissen: Man zieht einen Nutzen daraus, dass ein Gebiet Nachteile hat.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen, und mache Sie gleichzeitig darauf aufmerksam, dass ich in Anlehnung an den Entwurf des Bundesrates noch eine Änderung eines Begriffes vorgenommen habe. In meinem Antrag ist nicht von "Netzregelung" die Rede, sondern - wie in der Botschaft des Bundesrates - von "Netzregulierung". Das ist aber ein Detail. Wichtig ist mir, dass die Bestimmung betreffend Durchleitungsrechte aus den erwähnten Überlegungen ins Gesetz aufgenommen wird.