Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-10-03
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-10-03
Wortprotokoll
Bei Artikel 3 handelt es sich ohne Zweifel um das Herzstück dieser Vorlage. Die verfassungsrechtliche Vorgabe - sie wurde mehrfach erwähnt, auch die Übergangsfrist - bildet Artikel 84 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission gehen von der Annahme aus, das Verlagerungsziel könne nur und erst dann erreicht werden, wenn der Gotthard-Basistunnel in Betrieb sei. Dagegen geht die Minderheit offensichtlich und erklärtermassen davon aus, es sei auch möglich, das Verlagerungsziel zu erreichen, ohne dass der Gotthard-Basistunnel in Betrieb sei. Selbst wenn man einmal unterstellen würde - was allerdings, wie noch zu zeigen sein wird, nicht zutrifft -, dass Artikel 84 Absatz 2 eine reine Verbots- oder Gebotsnorm sei und der Bundesrat in der Tat auf dem Verordnungswege, ohne Referendumsmöglichkeit, sämtliche [PAGE 903] Massnahmen treffen könne, wäre meines Erachtens das Verlagerungsziel objektiv nicht zu erreichen, solange der Gotthard-Basistunnel nicht in Betrieb ist. Nun kann aber, wie ich bereits angedeutet habe, Artikel 84 Absatz 2 nicht als eine - und erst noch eine absolute - Gebotsnorm oder, in der Juristensprache, als eine Konditionalnorm verstanden werden, obwohl der Text dies an sich vermuten liesse. Er ist vielmehr eine sogenannte finale Verfassungsnorm, d. h. eine Zielnorm. Das ist nicht Originalton Inderkum, sondern das ist die Auslegung anerkannter Staatsrechtler, insbesondere von Herrn Prof. Lendi im St. Galler Kommentar. Der Grund des Gesagten liegt vor allem im Verhältnis dieser Verfassungsbestimmung zum Völkerrecht; es wurde in dieser Debatte auch schon erwähnt.
Herr Kollege Stadler hat zu Recht erwähnt: Die Frage des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Landesrecht - und damit auch das Verhältnis zu den direktdemokratischen Rechten - ist ja gerade in diesen Wochen und Monaten ein sehr aktuelles Thema. Ich unterstreiche das, was er auch gesagt hat: Es geht nicht an, dass das Völkerrecht nur dann dem Landesrecht vorgehen soll, wenn es politisch ins Konzept passt.
Der Alpenschutzartikel fand 1994 Eingang in die Bundesverfassung. Zu diesem Zeitpunkt war das Abkommen zwischen der Schweiz und der damaligen EWG vom 2. Mai 1992, das sogenannte Transitabkommen, in Kraft. Darin hat sich die Schweiz bekanntlich zum Bau der Neat verpflichtet. Das sind teure Investitionen, und man darf schon sagen: Die Gegenleistungen der EU sind in diesem Abkommen alles andere als im Gleichgewicht. Das Transitabkommen enthielt ausdrücklich das Diskriminierungsverbot, und zwar in Artikel 15, setzte aber implizite auch die freie Wahl des Verkehrsträgers sowie den Grundsatz der Nichtkontingentierung voraus.
Nun könnte man - Herr Kollege Pfisterer hat es erwähnt - an die sogenannte Schubert-Praxis des Bundesgerichtes erinnern und sagen, der Alpenschutzartikel, zumal er sich in der Verfassung befinde, gehe als späteres Gesetzesrecht trotzdem vor. Aber da wurde ja noch, und zwar nach Annahme des Alpenschutzartikels, im Rahmen der Bilateralen II das Landverkehrsabkommen abgeschlossen, und dieses verlangt in Artikel 32, der sich unter dem Titel "Koordinierte Verkehrspolitik" befindet, dass die folgenden Grundsätze gewahrt sein müssen: Grundsatz der Nichtdiskriminierung, Grundsatz der freien Wahl des Verkehrsträgers und Grundsatz der Nichteinführung einseitiger mengenmässiger Beschränkungen. Daher ergibt sich meines Erachtens klar, dass der Alpenschutzartikel nur völkerrechtskonform durchgesetzt werden kann. Im Klartext bedeutet dies nichts anderes, als dass das Landverkehrsabkommen nachverhandelt oder neu verhandelt werden muss, oder es muss ein neues Abkommen abgeschlossen werden, was insbesondere auch mit Blick auf das Instrumentarium der Alpentransitbörse gilt.
Daher, verehrter Herr Kollege Leuenberger, dürfte die Feststellung wohl nicht willkürlich sein, dass die Verhandlungen mit der EU über die Einführung einer Alpentransitbörse doch etwelche Zeit beanspruchen. Die EU - und ich hoffe, dass sie sich auf die Verhandlungen einlässt - würde wohl mit Sicherheit darauf hinweisen, dass die Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels eine Conditio sine qua non für die Einführung einer solchen Alpentransitbörse sei.
Nun habe ich - ich muss Ihnen das offen gestehen - ein Dilemma. Der Kanton, den ich hier vertreten darf, hatte natürlich aufgrund seiner Betroffenheit immer eine spezielle Stellung zum Alpenschutzartikel. Die Regierung meines Kantons macht es mir heute auch nicht einfach, nachdem sie sich im Vernehmlassungsverfahren wie folgt geäussert hat: "Der im geltenden Verkehrsverlagerungsgesetz festgelegte Zeitpunkt 2009 ist offensichtlich mehr als optimistisch, da das Ausland bisher nicht wie gewünscht und geplant in die Zubringerlinien investiert hat und die Kapazitäten des neuen Lötschberg-Basistunnels begrenzt sind. Trotz dieser Einschränkungen kommt für uns eine Fristerstreckung um gegen zehn Jahre, d. h. auf zwei Jahre nach der Eröffnung des Gotthard-Basistunnels, nicht in Frage. Diese Fristerstreckung ist unserer Meinung nach eine vorauseilende Kapitulation vor nicht erwünschten Entwicklungen und so nicht akzeptierbar. Wir halten am festgelegten Zeitpunkt von 2009 fest. Der Verfassungsauftrag ist zu erfüllen. Falls das auch unter Ausschöpfung der bundesrechtlichen Massnahmen nicht möglich sein sollte, müsste das Verlagerungsziel möglichst rasch, d. h. innert weniger Jahre danach, erreicht werden."
Das ist eigentlich eine Vorgabe, nach der ich jetzt dem Antrag der Minderheit zustimmen müsste, und gefühlsmässig würde ich das gewiss auch gerne tun. Ich habe aber - das wissen Sie - einen tiefen Respekt vor dem Gesetz. Mir scheint, dass wir heute generell und in zunehmendem Masse dazu neigen, zu glauben, wir könnten auch komplexe politische Fragen einfach lösen, indem wir die wünschbare Lösung oder das gewünschte Ziel in einen Gesetzes- oder gar Verfassungsartikel kleiden. Das geht natürlich nicht. Ich kann aus diesem Grunde dem Antrag der Minderheit nicht zustimmen, obwohl ich das an sich gerne tun würde. Ich kann und will aber auch dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit nicht zustimmen, da ich der Auffassung bin, dass damit - ich verwende diesen Ausdruck eben nicht gerne und wirklich nicht oft - die falschen Signale ausgesendet würden. Es sollte meines Erachtens möglich sein, dass wir die Verlagerung spätestens mit der Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels erreichen können. Ich habe auf einen entsprechenden Antrag verzichtet, weil ich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt politisieren würde, wenn ich da jetzt einfach eine neue Zahl in die Runde geworfen hätte. Um das Anliegen auch noch etwas zu fördern, habe ich dann bei Artikel 6 einen Antrag betreffend Alpentransitbörse eingereicht, der dem Bundesrat dann vielleicht etwas den Rücken stärken kann.
Ich werde mich also hier der Stimme enthalten.