Stadler Hansruedi · Ständerat · 2007-10-03
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-10-03
Wortprotokoll
Mit Interesse habe ich den Voten der Kommissionsmitglieder zugehört. Im Mittelpunkt der heutigen Vorlage steht das Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG). In meinen Ausführungen zum Eintreten beschränke ich mich darauf.
Das GVVG ist ein Ausführungsgesetz zu Artikel 84 der Bundesverfassung. Dieser Artikel 84 hat eine Geschichte. Volk und Stände haben gegen den Willen des Bundesrates und der grossen Mehrheit des Parlamentes eine klare verkehrspolitische Weichenstellung vorgenommen. Herr Kollege Hess, ich weiss nicht, ob Sie den Bundesrat indirekt ermuntern wollten, Artikel 84 abzuändern. Aber Sie sollten sich erinnern, dass Sie erst vor drei Jahren mit einem solchen Vorhaben vor dem Volk und vor sämtlichen Ständen Schiffbruch erlitten haben. Die Verlagerung des Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene ist heute ein Grundsatz, der breit mitgetragen wird. Das war nicht immer so. Für die Verlagerungspolitik wurden dann Instrumentarien bereitgestellt, Stichworte dazu sind beispielsweise die LSVA und die Neat. Hier hat das Volk den 1994 eingeschlagenen Weg immer wieder bestätigt. Es gibt meines Erachtens kaum eine andere politische Weichenstellung, die vom Volk innert weniger Jahre immer wieder bestätigt wurde, das heisst bestätigt werden musste.
In Absatz 2 von Artikel 84 der Bundesverfassung steht: "Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen." Da kann oder könnte man sich fragen, wieso der Bundesrat nicht gezielter handelt, um den Verfassungsauftrag zu erfüllen. Die Kompetenz dazu hätte er ja. Es ist doch bemerkenswert: Die Verfassung gibt dem Bundesrat hier ein selbstständiges Verordnungsrecht zum Erlass der notwendigen Massnahmen bezüglich des alpenquerenden Transitverkehrs. Dies ist eine vom Verfassungsgeber, das heisst von Volk und Ständen, so festgeschriebene Normen- und Kompetenzhierarchie, die dem Bundesrat eigentlich einen weiten Handlungsspielraum verschaffen würde.
Im Mittelalter galt der Grundsatz: "Geh nicht zum Kaiser, wenn du nicht gerufen wirst." Mit anderen Worten: Mach von deinen Kompetenzen Gebrauch. Der Bundesrat will nun weiterhin diese Kompetenzen nicht alleine nutzen, sondern kommt mit dem Entwurf des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes zu uns als Parlament. Man kann ja immer eine höhere Rechtsetzungsstufe wählen, wenn man das will. Ich räume aber auch ein: Dafür kann es durchaus gute und ehrenhafte Gründe geben. Ich bin so lange bereit, diesen vom Bundesrat einmal skizzierten Weg weiter zu gehen, wie ich nicht an der Ernsthaftigkeit des Bundesrates und des Parlamentes zweifeln muss, dass sie den Verfassungsauftrag auch wirklich erfüllen wollen. Hier tauchen aber ab und zu schon gewisse Zweifel auf, wenn man z. B. das definierte Verlagerungsziel erst in einer Zeit X plus zwei Jahre erreichen will. Das sehe ich anders, ich bin gegen diese vom Bundesrat und von der Kommissionsmehrheit beantragte zeitliche Erstreckung der Zielerreichung. Ich werde in [PAGE 898] diesem Punkt den entsprechenden Minderheitsantrag unterstützen.
Seit 1997 definiert der Bundesrat die Rahmenbedingungen für eine Umsetzung von Artikel 84 der Bundesverfassung. Dazu gehört das Prinzip der Nichtdiskriminierung, auch sollen die Ziele mit marktwirtschaftlichen Instrumenten erreicht werden. Ich attestiere dem Bundesrat, dass er hier konsequent Pfähle eingeschlagen hat, unter anderem mit der LSVA und der FinöV-Vorlage.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf das Landverkehrsabkommen mit der EU und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz zu sprechen kommen, das seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ist. Seien wir ehrlich, und geben wir zu, dass dieses Gesetz in der Diskussion um die bilateralen Verträge damals vorab auch dazu diente, das nicht optimale Ergebnis des Landverkehrsabkommens mit der EU innenpolitisch abzufedern. Es ist deshalb auch ein Akt der Glaubwürdigkeit, der Verlässlichkeit und der Ehrlichkeit, wenn das nun vorliegende Güterverkehrsverlagerungsgesetz Kernelemente des bisherigen Verkehrsverlagerungsgesetzes fortschreibt; ich denke unter anderem an das Fahrtenziel.
Zum vorgesehenen Massnahmenbündel zur Umsetzung des Verlagerungsauftrages: Ich teile die Meinung, dass es auch in Zukunft ein Bündel von Massnahmen braucht, ja, es braucht eine ganze Palette von Massnehmen: die LSVA-Erhöhung, Bahnkapazitäten, die Verbesserung der Produktivität der Güterbahn und die Alpentransitbörse. Die Alpentransitbörse ist für mich eine neue, wirksame Massnahme. Sie ist für mich ein innovatives Instrument zur mengenmässigen Steuerung des alpenquerenden Schwerverkehrs. Wir können damit eine Plafonierung des alpenquerenden Schwerverkehrs vornehmen; damit können wir die Zielgrösse erreichen. Ich bin überzeugt, dass dieses Ziel nur mit diesem Instrument erreichbar ist. Dass es ein anderes, gleich wirksames Instrument gibt, habe ich heute von keinem Sprecher gehört. Die Alpentransitbörse ist technisch machbar und gemäss Expertenbericht auch praxistauglich. Ich danke Kollege Büttiker für sein Bekenntnis zur Alpentransitbörse.
Der Bundesrat beantragt eine gesetzliche Grundlage für die Einführung der Alpentransitbörse. Die Kommission schwächt nun alles wieder zu einem Verhandlungsmandat ab. Ich danke Kollege Inderkum für seinen Einzelantrag, der den Akzent wieder etwas zugunsten der bundesrätlichen Lösung setzt. Ich erinnere aber auch hier an die grundsätzlichen Kompetenzen des Bundesrates gemäss Artikel 84 Absatz 2 der Bundesverfassung. Gegen die Alpentransitbörse wird natürlich das EU-Recht und damit Völkerrecht ins Feld geführt. Über Völkerrecht sprechen heute ja alle. Hier berufen sich zum Teil exakt jene darauf, die im Zusammenhang mit den Diskussionen rund ums Bürgerrecht gesagt haben, wir sollten dann vor dem Volk mit dem Völkerrecht argumentieren. Analog könnte man hier sagen: Argumentiert dann vor dem Volk mit dem EU-Recht gegen die Alpentransitbörse. Für mich ist oder wäre dies eine zu einfache Argumentationslinie. Wir brauchen sie eigentlich auch nicht.
Die mengenmässige Beschränkung ist nicht Selbstzweck, sondern Ausfluss schützenswerter Anliegen des Gesundheits- und Umweltschutzes. Mit Artikel 84 Absatz 1 der Bundesverfassung sollen die Menschen vor übermässigen Belastungen durch den Transitschwerverkehr geschützt werden. Somit stehen für mich schützenswerte Grundrechte dahinter. Diese definieren in Verbindung mit dem Verfassungsauftrag die Limite für die Schwerverkehrsfahrten. Wenn ich es so betrachte, so ist oder wäre die mengenmässige Beschränkung auch vor dem Hintergrund des Landverkehrsabkommens ein Rechtfertigungsgrund und damit mit diesem kompatibel. Eine solche Massnahme ist oder wäre auch verhältnismässig und im öffentlichen Interesse, wenn man die schützenswerten Grundrechte ernst nimmt.
Herr Kollege Brändli, schlussendlich zweifle ich nicht daran, dass wir eine befriedigende Lösung für den Lokal- und Kurzstreckenverkehr finden werden.
Die Verlagerung des Schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene ist ein beschwerlicher Weg, aber der richtige. Ich sage mir deshalb: Lieber auf dem richtigen Weg hinken als festen Schrittes abseits wandern.