Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-10-04
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-04
Wortprotokoll
Nur der Klarheit halber: Der Erbgang wird nach Artikel 537 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches mit dem Tod des Erblassers eröffnet. Das ist hier der massgebende Zeitpunkt; hier stimmen also Zivilrecht und Steuerrecht genau überein. Wir haben in der Kommission auch andere Zeitpunkte für die Anwendbarkeit des Gesetzes diskutiert; es liegt aber kein entsprechender Antrag vor.