Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-10-04
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-10-04
Wortprotokoll
In der Tat ist dieses Thema in der Kommission diskutiert worden. Die Haltung, die jetzt vom Kommissionssprecher dargelegt wurde, kann von uns geteilt werden.
Ich möchte zuhanden des Amtlichen Bulletins doch noch beifügen, dass eben schon heute die Praxis gilt, dass dies bei Steuerhinterziehung die Bagatellfälle sind und keine Busse ausgesprochen wird. Es gilt mit anderen Worten das Opportunitätsprinzip, welches besagt, dass dann von einer Bestrafung abgesehen wird, wenn die Schuld und die Tatfolgen geringfügig sind. Daraus kann man jetzt für diese Vorlage ableiten, dass künftig in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob bei Nichtdeklaration von kleineren Vermögenswerten im Rahmen einer Selbstanzeige diese Voraussetzungen - eben nämlich geringe Schuld und geringe Tatfolge - effektiv gegeben sind. Das ist immer dann der Fall, wenn zum Beispiel vergessen wurde, einen Vermögenswert zu deklarieren, der sich dann auch wenig oder kaum auf den geschuldeten Steuerbetrag auswirkt. Das darf dann auf keinen Fall Auswirkungen auf die Straflosigkeit der Person haben. Sicher spielt natürlich hier auch das allgemeine Verhalten der betreffenden Person im Verfahren eine Rolle.
Etwas anders sieht die Strafbarkeit aus, wenn das Nachsteuerverfahren aufgrund der Selbstanzeige abgeschlossen ist, d. h., wenn eine rechtskräftige Verfügung vorliegt, und wenn beispielsweise zwei, drei oder vier Jahre später dann erneut ein Steuerhinterziehungsverfahren, ein neues Verfahren, eröffnet werden muss. In einem solchen Fall muss man dann unterscheiden, ob die Steuerhinterziehung der neuentdeckten Vermögenswerte vor oder nach der rechtskräftigen Verfügung betreffend die erste Nachbesteuerung erfolgt ist - das ist also noch eine Nuance zu dem, was der Kommissionssprecher ausgeführt hat. Haben die neuentdeckten Vermögenswerte bereits während des ersten Nachbesteuerungsverfahrens ohne Straffolgen bestanden, so wird die steuerpflichtige Person nachträglich auch für die selbstangezeigte erste Steuerhinterziehung zu bestrafen sein. Aber das wird, wie erwähnt, nur dort der Fall sein, wo es sich nicht um Bagatellfälle, sondern um schwere Fälle handelt. Ist diese zweite Steuerhinterziehung erst nach der rechtskräftigen straflosen Selbstanzeige erfolgt, so gelten daher im Prinzip die heutigen, bisherigen gesetzlichen Regeln. Das wollte ich doch zur Präzisierung noch beifügen.