preparatory:AB 78924
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-04
Wortprotokoll
Mit Bezug auf Absatz 4 möchte ich nur noch einmal verdeutlichen, dass der Willensvollstrecker und der Erbschaftsverwalter ohne Zustimmung der Erben handeln können. Sie handeln aus eigenem Recht, weil sie auch für die Entrichtung der Steuern solidarisch mithaften.