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Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-10-04

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-04

Wortprotokoll

Diese beiden Absätze haben in der Kommission viel zu reden gegeben. [PAGE 946] Es geht um eine Unterscheidung zwischen einer - man könnte sagen: - Teilanzeige und der wiederholten Anzeige.

Zum ersten Fall, zur Teilanzeige: Zeigt eine steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung an und deklariert beispielsweise 100, aber bei der Nachforschung kommen 110 zum Vorschein, dann ist dieser Fall nach den allgemeinen Rechtsregeln, insbesondere auch nach der Frage der Verhältnismässigkeit, zu beurteilen. Es kann durchaus vorkommen, dass der genaue Betrag der Hinterziehung erst aus der Auswertung aller Dokumente hervorgeht. Ergeben sich am Schluss im Verhältnis zur deklarierten Summe geringfügige Abweichungen, so soll nach Auffassung der Kommission der Selbstanzeiger trotzdem in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung kommen. Die genaue Abgrenzung wird die Praxis vorzunehmen haben. In dubio soll also die vereinfachte Nachbesteuerung zur Anwendung kommen.

Stellt die Steuerverwaltung nach einer Selbstanzeige Nachforschungen an und findet sie weitere, erhebliche hinterzogene Beträge, so ist Ihre Kommission - in ausdrücklicher Abweichung von den Ausführungen in der Botschaft auf Seite 8823 oben - der Auffassung, dass für den selbstangezeigten Teil die Regeln der vereinfachten Nachbesteuerung in jedem Fall gelten sollen, also keine Busse erhoben wird, während für den durch die Nachforschung gefundenen Betrag die ordentliche Nachbesteuerung mit Busse Anwendung finden soll. Es ist nicht der Wille Ihrer Kommission, dass in einem solchen Fall der Selbstanzeiger aller Vorzugsbehandlungen verlustig gehen soll. Was er angezeigt hat, soll bevorzugt behandelt werden.

Zum zweiten Punkt, zur wiederholten Anzeige: In der Kommission ist die Frage aufgeworfen worden, ob eine zweite oder dritte Anzeige nur Vermögensbestandteile betreffen kann, die erst nach einer ersten Selbstanzeige hinterzogen worden sind, es also keine eigentlichen Teilanzeigen geben kann. Wenn jemand zum Beispiel zwei Wertschriftendepots nicht deklariert und er mittels Selbstanzeige ein Depot anzeigt, soll ihm dann verwehrt werden, bei fortdauerndem schlechten Gewissen diesen Schritt später auch für das zweite Depot noch zu tun - wohlverstanden: zur bevorzugten Behandlung mit minimaler Busse -?

Das Gesetz enthält keinen solchen Ausschluss. Der reuige Sünder, der beim ersten Mal noch nicht alles auf den Tisch legt, soll dies unter den gleichen Bedingungen in einem zweiten Fall tun können - er hat dann einfach eine reduzierte Busse zu tragen und gilt dann nach wie vor als Selbstanzeiger, aber nicht mehr als erstmaliger Selbstanzeiger. Er handelt nicht verwerflicher als derjenige, der nach einer Selbstanzeige wieder Vermögen hinterzieht und dann, zehn Jahre später, erneut eine Anzeige macht und dann eben in den Genuss der vereinfachten Besteuerung plus Minimalbusse käme; diese beiden Fälle sind unseres Erachtens gleich zu behandeln.