Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-10-04
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-04
Wortprotokoll
Der Nationalrat und die Kommissionsmehrheit sind der Auffassung, es müsse im EMG eine Art Konsumentenschutz vorgesehen werden. Ansatzweise kann dem in der Tat so sein. Der diesbezügliche Vorschlag der Mehrheit geht jedoch zu weit. Dazu Folgendes: Wenn beispielsweise im Foodbereich eine Kennzeichnung der Produkte vorgeschrieben ist, geschieht dies deshalb, um den Kundinnen und Kunden zu erlauben, sich ein Bild über die Qualität, die Zusammensetzung und die Herkunft solcher Produkte machen zu können. So ist beispielsweise die Information, ob ein Poulet aus Bresse oder Lappland kommt, für eine Qualitätsbeurteilung des Poulets als solchem wichtig und unter Konsumentenschutzaspekten somit gerechtfertigt.
Völlig anders ist die Situation beim Strom. Dieser ist bei der Steckdose immer gleich, und zwar unabhängig davon, wie und wo er erzeugt wurde. Eine Kennzeichnung, was immer auch das heissen mag, hilft deshalb nicht, die Qualität und die Zusammensetzung des Stromes beurteilen zu können. Unter dem Aspekt des eigentlichen Konsumentenschutzes [PAGE 685] bedarf es deshalb einer Kennzeichnungspflicht nicht. Dazu kommt, dass eine Kennzeichnung in der umfassenden Art und Weise, wie sie der Antrag der Kommissionsmehrheit vorsieht, technisch nicht möglich ist. Der Grund hierfür ist vor allem, dass während jeden Tages in ein bestimmtes Netz Strom aus den verschiedensten Quellen eingespiesen wird. Vor allem beim Strom ausländischer Herkunft ist die Art von dessen Produktion (Atom, fossile Kraftwerke) nicht oder dann nur sehr beschränkt und unsicher beurteilbar. Müsste deshalb ein Stromverteilungsunternehmen künftig bezüglich des gesamten von ihm verkauften Stromes die Kundschaft über die Art der Erzeugung und die Herkunft orientieren, müsste jeweils ehrlicherweise gesagt werden, dass dies für einen nicht unerheblichen Prozentsatz der gesamten Liefermenge schlechterdings nicht möglich ist.
Wenn überhaupt, braucht es unter dem Aspekt des Kundeninteresses nur eine Schutznorm, nämlich diejenige, welche Ihnen die Kommissionsminderheit vorschlägt. Es wird - und dies ist zu hoffen - in Zukunft vermehrt vorkommen, dass umweltbewusste Kunden Strom aus Solar- oder Wasserkraftwerken kaufen wollen und bereit sind, hierfür allenfalls einen höheren Preis zu bezahlen.
Da, wie erwähnt, der Strom bei der Steckdose hinsichtlich der Art, wie er produziert wurde, nicht beurteilbar ist - dies eben, weil er immer gleich ist -, muss der Konsument das Recht haben zu wissen, dass ein Stromlieferant, übers Ganze betrachtet, tatsächlich über diejenige Menge von Spezialstrom verfügt hat, die von ihm verkauft wurde. Hierfür aber genügt ein Herkunftsnachweis, der gegenüber denjenigen zu erbringen ist, welche solchen Spezialstrom gekauft haben. Dies ist das einzig rechtlich relevante Kundeninteresse, das eine entsprechende gesetzliche Regelung zu rechtfertigen vermag.
Ein letzter Punkt: Eine umfassende Kennzeichnungspflicht gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit wäre - obwohl eine hundertprozentige Information so oder so nicht möglich ist - administrativ äusserst aufwändig. Dieser Aufwand steht nun in keinem Verhältnis zum Effekt, den man erreichen will, nämlich der Propagierung umweltgerecht produzierten Stromes. Dessen Förderung geschieht deshalb - so meine Meinung - besser durch Marketingmassnahmen, welche die Versorgungsunternehmen freiwillig und gemäss ihren Ideen und Vorstellungen durchführen. Ich bin überzeugt davon, dass solche Anstrengungen erfolgreich sein werden.
Die Erfahrung hat uns doch gelehrt, dass privates Marketing effizienter, vielfältiger und damit erfolgreicher als staatlich verordnetes Zwangsmarketing ist.
Ich beantrage Ihnen deshalb, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.