Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2007-12-03
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-03
Wortprotokoll
Ich spreche namens der Minderheit. Es geht um das Geschäft der Genehmigung des Fakultativprotokolls der Uno über den Schutz der Frauenrechte. Dieses sieht einerseits ein individuelles Mitteilungsverfahren vor, das es Einzelpersonen oder Personengruppen erlaubt, wegen Verletzung des Übereinkommens mit einer Mitteilung im Sinne einer Klage an den zuständigen Uno-Ausschuss zu gelangen. Anderseits sieht es ein Untersuchungsverfahren vor, welches diesem Ausschuss, der aus 23 Sachverständigen besteht, die Möglichkeit gibt, von sich aus eine Untersuchung über ein Land anzuordnen, das dieses Protokoll ratifiziert hat.
Die schweizerische Wirtschaft ist überzeugt, dass die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann wichtig ist, und engagiert sich in ihrem Einflussbereich seit Jahren aktiv dafür. Wir sind aber der Meinung, dass die Ratifizierung dieses Protokolls in keiner Weise zur Erreichung dieser Zielsetzung in der Schweiz beitragen kann.
Gemäss EDA kann und soll sich das Fakultativprotokoll aufgrund etwaiger Empfehlungen des Ausschusses bei einschlägigen Mitteilungs- oder Untersuchungsverfahren [PAGE 1767] gegebenenfalls auch auf das schweizerische Rechtssystem und die Rechtspraxis auswirken. Das ist dem erläuternden Bericht des EDA zu entnehmen. Die Minderheit betrachtet diese Möglichkeit mit Skepsis. Da die Schweiz ein Staat mit starker Tradition und Praxis der direkten Demokratie ist, scheint uns eine solche Entwicklung nicht wünschenswert. In seinem erläuternden Bericht weist der Bundesrat darauf hin, dass sich im Lauf der Ausarbeitung des Fakultativprotokolls zeigte, dass gerade die Frage, ob das darin vorgesehene individuelle Mitteilungsverfahren nur für die direkt anwendbaren Rechte des Übereinkommens oder auch für dessen programmatische Bestimmung gelte, umstritten war. Im selben Bericht schreibt aber der Bundesrat ferner, dass davon auszugehen sei, dass sich das individuelle Mitteilungsverfahren nur auf die direkt anwendbaren Rechte beziehe. Wir sind der Meinung, dass das Risiko einer extensiven Auslegung dieser Bestimmung in der Zukunft stets besteht.
Ich möchte daran erinnern, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund gegen die Schweiz beim Ausschuss für die Vereinigungsfreiheit der IAO erhoben wurde, der Schweiz vorgeworfen wird, ihre Gesetzgebung sei nicht mit dem Übereinkommen Nummer 98 der IAO kompatibel. Pikant ist dabei, dass die Schweizer Regierung vor der Ratifizierung jenes Abkommens den Entwurf ihrer Botschaft, die dem Parlament dessen Ratifizierung empfahl, dem Internationalen Arbeitsamt, dem BIT, unterbreitet hatte und dass die in der Botschaft enthaltene juristische Analyse, was die Konformität unserer Gesetzgebung mit dem Übereinkommen betrifft, vom BIT bestätigt worden ist. Wir möchten nicht, dass sich ähnliche Szenarien mit einem anderen internationalen Rechtsinstrument wiederholen.
Den gleichen Fall hatten wir bei der Arbeitslosenversicherung. Da wurde in der Botschaft gesagt, dass selbstverständlich jede Möglichkeit der rechtlichen Ausgestaltung gegeben sei. Etwas später merkte man dann, dass beispielsweise in Bezug auf Karenzfristen überhaupt keine Möglichkeit besteht, etwas Eigenständiges festzulegen. Wenn uns der Beitritt zu einer Konvention empfohlen wird, dann ist präzise zu sagen, was er für Folgen hat.
Die Kommission für Rechtsfragen hatte von der APK den Auftrag, abzuklären, was die Wirkung sein werde, damit man sich auf die genaue Rechtsauslegung verlassen könne. Wir waren nicht in der Lage, verbindlich etwas dazu zu sagen. Wir wenden uns auch gegen Versuche, die darauf hinzielen, unser nationales Recht über den Weg internationaler Institutionen zu ändern. Weil unser Land die Tugend pflegt, eingegangene Verpflichtungen präzise zu erfüllen, sollten wir keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen, die nicht exakt definiert sind.
Wir bitten Sie, auf die Vorlage nicht einzutreten.