Lexipedia

Wehrli Reto · Nationalrat · 2007-12-04

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-04

Wortprotokoll

Eigentlich ist uns dieses Geschäft schon sehr vertraut. Wir haben nämlich zum dritten Mal Gelegenheit, der Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen zuzustimmen. Die heute zumindest teilweise erfolgreich durchgeführte Differenzbereinigung in der Spitalfinanzierung sollte uns jedoch optimistisch stimmen, dass die Übergangsregelung zum letzten Mal verlängert werden muss.

Erlauben Sie mir, kurz einige Worte zur Entstehungsgeschichte zu verlieren. Praktisch seit Inkrafttreten des neuen KVG war die Beitragspflicht der Kantone bei einer Spitalbehandlung zusatzversicherter Patientinnen und Patienten Gegenstand politischer Diskussionen. In seinem 2002 gefällten Entscheid hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fest, dass die Kantone bei ausserkantonalen Spitalaufenthalten nicht nur an den obligatorisch versicherten Leistungsumfang einen Beitrag leisten müssen. Ebenso sind die Kantone bei innerkantonalen Aufenthalten von zusatzversicherten Personen in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern beitragspflichtig. Da die sofortige und vollständige Umsetzung dieses EVG-Entscheides die Kantone vor erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gestellt hätte, haben wir mit dem als dringlich erklärten Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen umgehend reagiert und beschlossen, dass der EVG-Entscheid zwischen 2002 und 2004 in Etappen umgesetzt werden soll.

Das vorliegende Bundesgesetz wurde als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten der 2. KVG-Revision geschaffen. Diese Frist wurde zu einem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem man vielleicht ahnen, aber nicht wissen konnte, dass sich der Gesetzgeber viel länger als geplant mit dem KVG bzw. mit dessen Revision beschäftigen würde. Die Verzögerung des Geschäftes nahm mit der Ablehnung der 2. KVG-Revision im Dezember 2003 ihren Lauf. Da das Geschäft bachab geschickt worden war, legte der Bundesrat Mitte September 2004 eine Neuauflage der KVG-Revision in Tranchen vor, so auch eine im Bereich Spitalfinanzierung, und beantragte gleichzeitig die Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen bis Dezember 2006. Auch dieser Zeitplan stellte sich indessen als zu optimistisch heraus, rechnete man doch damals mit dem Inkrafttreten der Neuordnung der Spitalfinanzierung am 1. Januar 2007. Wie wir wissen, war dies nicht der Fall. Deshalb haben die beiden Räte in der Wintersession 2006 einer nochmaligen Verlängerung des Bundesgesetzes bis Ende 2007 zugestimmt.

In ihrem Bericht vom 28. August 2007 stellte die ständerätliche Kommission nun fest, dass auch diese Zeit für die Inkraftsetzung nicht reichen würde, und verlangte eine nochmalige Verlängerung um ein Jahr, das heisst eine Geltungsdauer bis spätestens Ende 2008. Die SGK-NR stimmt der Verlängerung grundsätzlich zu. Aus demokratiepolitischen Überlegungen weicht indessen ihr Antrag von jenem des Ständerates ab. Die vom Ständerat vorgeschlagene Verlängerungsdauer von einem Jahr hat zur Folge, dass das dringliche Bundesgesetz dem fakultativen Referendum erneut entzogen wird. Nun ist anerkannt, dass ein dringliches Bundesgesetz, welches dem fakultativen Referendum entzogen wird, nicht durch ein neues dringliches Bundesgesetz, welches wegen seiner Dauer von weniger als einem Jahr wieder dem fakultativen Referendum entzogen wird, verlängert werden kann. Die nationalrätliche Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die Übergangsregelung eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr haben muss und dies auch sachlich richtig ist. Das Ganze soll dann eben dem fakultativen Referendum unterstellt werden. [PAGE 1778]

Deshalb bitte ich Sie im Namen der Kommission, unter Artikel 3 Absatz 5 und Ziffer II Absatz 2 die Geltungsdauer dieses Gesetzes bis maximal 31. Dezember 2009 zu verlängern und unter Ziffer II Absatz 1 das Gesetz dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

So weit das Ergebnis der Kommissionsberatungen; vielleicht als Zusatz die folgende Bemerkung: Richtiger wäre es eigentlich, eine Synchronisation mit dem Geschäft 04.061, Spitalfinanzierung, und dort mit der Übergangsbestimmung II Absatz 1 sicherzustellen. Dort wird festgelegt, dass die Einführung einer neuen Spitalfinanzierung bis spätestens 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat. Diese Synchronisation wäre sachlich richtig, ist aber in der Kommissionsarbeit nicht vorgesehen worden. Wir können nur hoffen bzw. anregen, dass der Ständerat dieses Synchronisationsanliegen noch aufgreifen und das in Ordnung bringen wird.