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Humbel Ruth · Nationalrat · 2007-12-04

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-04

Wortprotokoll

Beim Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung haben wir über vier wesentliche Differenzen gegenüber dem Beschluss des Ständerates zu entscheiden. Es betrifft dies Artikel im AHVG und im KVG.

Bei Artikel 43bis Absatz 2 AHVG beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, an der Koordination zwischen Hilflosenentschädigung und Krankenversicherung sowie an der Aufhebung der Karenzfrist festzuhalten. Die Begründung des Ständerates, welche sich auf einen Bericht der Verwaltung stützt, vermochte unsere Kommission nicht zu überzeugen. Im Bericht wird ausgeführt, dass es sich bei der Hilflosenentschädigung und den KVG-Leistungen um unterschiedliche Leistungen handle. Die Hilflosenentschädigung sei eine Geldleistung und beziehe sich auf den Zustand des Patienten, während sich die Pflegeleistungen gemäss KVG auf Sachleistungen bezögen, welche effektiv erbracht würden. Aufgrund der unterschiedlichen Art und Zweckbestimmung der Pflegeleistungen nach KLV und der Hilflosenentschädigung der AHV/IV könne keine wesentliche Vereinheitlichung der Grundlagen zur Abklärung der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen werden. Für die Kommissionsmehrheit ist diese Argumentation weder sachgerecht noch patientenfreundlich. Für einen Patienten, eine Patientin sind solch formaljuristische Abgrenzungen nämlich irrelevant. Es ist einfach unverständlich, dass man bei einem Pflegefall ein Jahr lang auf die Hilflosenentschädigung warten muss.

Bei Artikel 25 Absatz 1bis KVG hält die Kommission daran fest, dass die Kosten der ärztlich angeordneten Akut- und Übergangspflege während einer vom Bundesrat zu bestimmenden Dauer von der Krankenversicherung zu übernehmen seien. Es ist unbestritten, dass durch die Einführung von leistungsorientierten Fallpauschalen nach DRG eine Verkürzung der Spitalaufenthaltsdauern erfolgen wird und Patientinnen und Patienten teilweise zu früh aus den Spitälern entlassen werden.

Solche Patienten können während einer bestimmten Zeitdauer auf eine intensive Pflege und Betreuung angewiesen sein, ohne dass sie eine spezielle Rehabilitation benötigen. Für diese Nachbehandlung soll keine Finanzierungslücke entstehen, weshalb die SGK Festhalten an der Fassung des Nationalrates beantragt. [PAGE 1779]

Im Weiteren beantragt die Kommission bei Artikel 25a Absatz 4 KVG, eine Teuerungsklausel ins Gesetz aufzunehmen. Die SGK ist zwar zum Schluss gekommen, dass es nicht sachgerecht ist, die Anpassung der Teuerung an den Mischindex zu knüpfen; deshalb beantragt sie Ihnen, die Beiträge der Krankenversicherer an die Kostenentwicklung bei den Pflegeleistungen anzupassen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Pflegekosten weitgehend aus Lohnkosten zusammensetzen. Lohnanpassungen müssen erfolgen, und diese Anpassungen sollen von den Krankenversicherern, der öffentlichen Hand wie auch von Privaten getragen werden.

Noch eine Bemerkung zu Artikel 25a Absatz 5 KVG: Hier haben wir keine Differenz, weil der Ständerat die nationalrätliche Fassung übernommen hat, wonach die maximale Belastung der Patientinnen und Patienten durch Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages betragen darf. Die SGK hat die Formulierung des Ständerates übernommen, wonach die Kantone die Restfinanzierung regeln. Sie hat dem Ständerat deshalb zugestimmt, weil es in den Kantonen in der Tat unterschiedliche Zuständigkeiten gemäss kantonaler Gesetzgebung gibt. Nun scheinen einzelne Kantone schon anzukündigen, dass diese Restfinanzierung via Ergänzungsleistungen oder allenfalls Pauschalzahlungen erfolgen soll. Eine solche Umsetzung würde allerdings nicht dem Sinn unseres Entscheids entsprechen. Ergänzungsleistungen sind einkommens- und vermögensabhängig, und mit Artikel 25a Absatz 5 KVG soll der Tarifschutz im Pflegebereich durchgesetzt werden, das heisst, dass die Krankenversicherer einen Teil bezahlen, der Patient seinen fixierten Teil und dass die restlichen Kosten individuell pro Patient vom Kanton bzw. gemäss Regelung nach kantonaler Gesetzgebung von der öffentlichen Hand finanziert werden müssen.

Vonseiten der Pflegeheime wurde die Befürchtung laut, dass die Gefahr einer Risikoselektion bestehe, wenn Kantone nur Pauschalbeträge zurückerstatten würden. Mit unserer Bestimmung sollten indes gerade schwerstpflegebedürftige Patientinnen und Patienten vor zu hohen nicht privat finanzierbaren Pflegekosten geschützt werden. Daher dürfen die Kantone die Restfinanzierung auf jeden Fall nicht so steuern, dass die Pflegeheime angehalten werden, Risikoselektion zu betreiben und nur noch leichte Pflegefälle aufzunehmen. Auch bei den Übergangsbestimmungen hält die SGK am Beschluss des Nationalrates fest und will dort keine kostenneutrale Einführung beziehungsweise kein Globalbudget im Pflegebereich gesetzlich einführen.

Zusammenfassend ersuche ich Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.