Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-10-04
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-04
Wortprotokoll
Hier hat der Nationalrat eine Änderung des Energiegesetzes in Artikel 7 Absatz 7 beschlossen. Diese Änderung ist im Nationalrat mit 73 zu 68 Stimmen ohne Diskussion und ohne Begründung vonseiten des Antragstellers angenommen worden. Das veranlasste den Präsidenten des Nationalrates zur Bemerkung, dass der Ständerat ja immer noch die Möglichkeit habe, eine Korrektur vorzunehmen. Eine solche beantragen wir Ihnen nun nach ausgiebiger Diskussion. Worum geht es?
Mit dem Inkrafttreten des EMG sind verschiedene neue Regelungen bezüglich der Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten eingeführt worden, unter anderem in Absatz 1 eine Abnahmepflicht für angebotene Überschussenergie, und zwar für rund 16 Rappen, das heisst weit über dem Marktpreis und über den eigenen Gestehungskosten. Dadurch erfahren die Gemeinden, die in grösseren Mengen Strom aus Kleinkraftwerken abnehmen müssen, erhebliche finanzielle Nachteile. In aller Regel handelt es sich um Energie, die nicht benötigt wird, weil sie den Gemeindewerken aus eigenen Bezugsquellen reichlich und zu ungleich besseren Bedingungen zur Verfügung steht. Die Lage für die Gemeinden hat sich noch zusätzlich verschärft, nachdem die Beschränkung dieser Abnahmepflicht auf 5 Prozent des Energieumsatzes, wie sie Artikel 15 der Verordnung noch kannte, entfallen ist.
Gleichzeitig ist eine kantonale Kompetenz zur Errichtung eines Ausgleichsfonds zugunsten jener Verteilunternehmen festgelegt worden, die überproportional Energie von unabhängigen Produzenten abnehmen müssen. Die neuen Bestimmungen des EMG haben zwar zu einer Reduktion der Lasten bei der öffentlichen Energieversorgung geführt, allerdings haben die Kantone bis dato noch keinen Ausgleichsfonds eingerichtet. Dies führt wiederum zu Schwierigkeiten bei jenen Unternehmungen, die Überschussenergie von unabhängigen Produzenten abnehmen, die damit verbundenen Zusatzkosten aber nun alleine tragen müssen. Kleine kommunale und regionale Verteilunternehmen sehen sich deshalb gezwungen, die Zusatzkosten auf die von ihnen belieferten Kunden abzuwälzen.
Dem versucht der Nationalrat mit seinem Beschluss abzuhelfen. Er hat einen Ausgleich aus der Durchleitungsvergütung durch das Übertragungsnetz beschlossen. So, wie der Beschluss formuliert ist, würde es sich nach Meinung der Kommission aber um eine neue Zwecksteuer handeln, weil der Ausgleich aus der Durchleitungsvergütung mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes finanziert würde.
Die Kommission hat in der Folge nach einem Ersatz für den Ausgleichsfonds gemäss Energiegesetz gesucht. Sie ist fündig geworden in einer Lösung, die sich auf die frühere Regelung im Rahmen des Energienutzungsbeschlusses abstützt, den dortigen Ansatz von 5 Prozent aber auf 2 Prozent senkt. Dem neuen Satz von 2 Prozent soll die jährlich durchgeleitete Energiemenge zugrunde gelegt werden. So werden sich die Kosten auf eine viel grössere Menge von Anschlüssen verteilen, so dass der proportionale Anteil dank dieser Abwälzungsmöglichkeit wesentlich geringer ausfallen wird.
Wir waren der Meinung, dass wir damit der Problematik gerecht werden. Ich möchte dann vielleicht noch einmal darauf zurückkommen, wenn Herr Jenny seine Argumente dargelegt hat.
Im Moment bitte ich Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.