Humbel Ruth · Nationalrat · 2007-12-04
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-04
Wortprotokoll
Die SGK des Nationalrates hat sich an ihrer Sitzung vom Oktober mit den Entscheiden des Ständerates auseinandergesetzt. Teilweise folgt die Kommissionsmehrheit den Beschlüssen des Ständerates, insbesondere bei der Ausgestaltung der Freizügigkeit bzw. der freien Spitalwahl und der Frage der Aufnahmepflicht der Spitäler. Namentlich beim Kostenverteiler zwischen Kantonen und Versicherern und den entsprechenden Übergangsbestimmungen hält die Kommission am nationalrätlichen Entscheid vom Frühjahr dieses Jahres fest.
Bei meinen einleitenden Ausführungen beschränke ich mich auf diejenigen Bestimmungen, bei denen die Kommission an der nationalrätlichen Fassung festhält, eine Differenz zum Ständerat bleibt und kein Minderheitsantrag vorliegt.
Festhalten beantragt die SGK bei Artikel 39 Absatz 2ter KVG. Gemäss Ständerat erlässt der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Der Nationalrat hat ein drittes Kriterium, die Grundversorgung, eingeführt. Der Begriff "Grundversorgung" ist indes missverständlich, weil er mit einem anderen Inhalt besetzt ist. Es geht da nicht um ein auf die Grundversorgung beschränktes Spitalangebot, sondern es geht um eine Mindestversorgung, welche auch in Randregionen sichergestellt werden muss. Die SGK beantragt daher, den Begriff "Grundversorgung" durch jenen der "Versorgungssicherheit" zu ersetzen. Es heisst dann: "Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit." Die SGK ist nach längerer Diskussion zum Schluss gekommen, neben dem Begriffspaar der Qualität/Wirtschaftlichkeit auch die Mindestversorgung aufzunehmen, und beantragt Ihnen daher Festhalten an der nationalrätlichen Fassung mit dem Ersatz des Begriffs "Grundversorgung" durch jenen der "Versorgungssicherheit".
Bei Artikel 49a hält die Kommission ebenfalls am nationalrätlichen Beschluss fest und beantragt Ihnen, den kantonalen Anteil bei mindestens 55 Prozent zu belassen. Wir haben diese Bestimmung in der Kommission nochmals eingehend diskutiert. Es ist einerseits verständlich, dass die Kantone auch nach unten eine gewisse Flexibilisierung wünschen, andererseits geht es aktuell insbesondere um zwei Kantone, um die Kantone Aargau und Thurgau, welche einen Kostenanteil von massiv unter 55 Prozent bezahlen. Es ist aber nicht sicher, ob die zur Verfügung stehenden Zahlen überhaupt stimmen. Gerade der Kanton Thurgau liess im Sommer verlauten, dass der Kostenanteil des Kantons auch über 50 Prozent liege.
Die ständerätliche Fassung schafft Rechtsunsicherheit und könnte zu massiven Prämiensprüngen führen. Nimmt ein Kanton eine Reduktion vor, werden damit keine Kosten gespart, sondern die Kosten werden einfach auf die Krankenversicherer und damit auf die Prämienzahlenden verlagert.
Eine weitere Differenz haben wir noch bei Absatz 2bis der Übergangsbestimmungen. Die SGK beantragt Ihnen, dass die Kantone ihre Spitalplanungen bis spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt des Gesetzes an die neuen Bundesvorgaben anpassen müssen. Der Ständerat will hingegen die kantonalen Spitalplanungen mit der Einführung der neuen Finanzierung umgesetzt haben. Aus vollzugstechnischen Gründen ist der Antrag unserer SGK sachgerecht. Die Kantone müssen künftig die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit in der Spitalplanung berücksichtigen. Qualität und Wirtschaftlichkeit müssen transparent, messbar und vergleichbar gemacht werden, bevor die Spitallisten angepasst werden können. Ansonsten machen die Bundesvorgaben keinen Sinn. Erst aufgrund der Vergleichbarkeit können die Spitallisten angepasst werden. Es muss eine längere Frist zugestanden werden, damit die Spitäler die Voraussetzungen gemäss den neuen Vorgaben transparent darlegen und die Spitallisten aufgrund dieser Kriterien erstellen können.
Sowohl bei Absatz 3 der Übergangsbestimmungen wie auch bezüglich der anschliessend zu behandelnden parlamentarischen Initiative der SGK-SR, "Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen", hat sich gezeigt, dass Ungereimtheiten und Mängel in der Koordination bestehen. Das muss die ständerätliche Kommission nochmals überprüfen, wenn sie dieses Geschäft in der nächsten Runde behandelt.
Bei der Ausgestaltung der Freizügigkeit bzw. bei der freien Spitalwahl und der Frage der Aufnahmepflicht der Spitäler schliesst sich die Mehrheit der Kommission dem Ständerat an. Ich verzichte im Moment darauf, auf Einzelheiten einzugehen, weil wir Minderheitsanträge vorliegen haben und ich [PAGE 1770] die Überlegungen der Kommissionsmehrheit bei der Detailberatung darlegen kann.
Ich bitte Sie, den Anträgen der Mehrheit der Kommission zu folgen.