Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-10
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-10
Wortprotokoll
Frau Riklin stellt Fragen zur Sterbehilfeorganisation Dignitas. Erstens fragt sie, wie der Bundesrat eine Äusserung der deutschen Bundeskanzlerin zur Dignitas beurteile, zweitens, wann eine gesetzliche Regelung erfolge.
Ich beantworte die Fragen im Auftrag des Bundesrates wie folgt: Es ist grundsätzlich nicht Sache des Bundesrates, Äusserungen ausländischer Regierungschefs zu kommentieren. Immerhin gilt es mit Nachdruck festzuhalten, dass die direkte aktive Sterbehilfe - im Gegensatz zu der betreffenden Äusserung -, d. h. die gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines Menschen, auch in der Schweiz uneingeschränkt strafbar ist und bleibt. Hingegen gibt es in der Schweiz Artikel 115 des Strafgesetzbuches - und zwar seit den Dreissigerjahren -, der im Gegensatz zum entsprechenden Recht in den umliegenden Ländern die uneigennützige Suizidhilfe als nichtstrafbar erklärt.
Nun zur zweiten Frage, wann der Bundesrat eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und eine Einschränkung des sogenannten Sterbetourismus an die Hand nehmen werde: Der Bundesrat verweist hierbei auf seine Stellungnahme zur Motion Glanzmann-Hunkeler 07.3626, "Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen", vom 3. Oktober 2007. Darin macht der Bundesrat deutlich, dass er sich auf der Basis eines den eidgenössischen Räten zugeleiteten Berichtes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom April 2006 und des Zusatzberichtes vom Juli 2007 wiederholt und eingehend mit der Problematik der Suizidhilfe und des Sterbetourismus auseinandergesetzt hat. Leider hat das Parlament bis heute diese Berichte nicht beraten. Ich bin aber durch das Sekretariat der Kommission für Rechtsfragen orientiert worden, dass das im Februar 2008 der Fall sein werde.
Der Bundesrat bekräftigt seine Haltung, wonach der Bundesgesetzgeber die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen und des Sterbetourismus nicht regeln sollte. In der Schweiz ist dieser Bereich geregelt; dies muss aber auch entsprechend gehandhabt werden. Der Bundesrat führt ausdrücklich an, dass es auf kantonaler und kommunaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Missbräuchen und der Überschreitung des Tötungsverbotes klare Kontroll- und Interventionsinstrumente gibt, die in der Vergangenheit nicht in jedem Kanton mit aller Konsequenz angewendet wurden. Es nützt nichts, ein Gesetz zu machen und etwas zu regeln, was verboten ist. Wer diese Aufsicht regelt, wird das Töten erlauben müssen und wird entsprechende Lücken schaffen. Darum hat der Bundesrat klar entschieden, keine solche Regelung zu treffen.
Wenn er es ganz untersagen wollte, dann müsste Artikel 115 StGB so geändert werden, dass selbst die uneigennützige Beihilfe zum Suizid strafbar wäre, was der Regelung in unseren Nachbarländern entspräche. Alle Fachleute, auch die sehr restriktiv eingestellten, haben bis jetzt geraten, von einer solchen Regelung abzusehen.
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