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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-12-10

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-12-10

Wortprotokoll

Herr Zisyadis, der gerade in ein Gespräch mit dem VBS-Chef vertieft ist, hat eine Frage zum neuen Lohnausweis gestellt. Ich beantworte sie wie folgt.

Ein allfälliger Rabatt, welchen die Krankenversicherer ihren Mitarbeitenden und deren Angehörigen sowie den Pensionierten auf den Prämien für die obligatorische Krankenversicherung gewähren, ist steuerlich als Einkommen zu qualifizieren. Für Naturalleistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmenden ist bei den direkten Steuern das Marktwertprinzip anzuwenden. Das heisst, in der Praxis werden branchenübliche Rabatte an die Mitarbeitenden durch die Steuerbehörden durchaus toleriert, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Selbstkosten für diese Naturalleistungen nicht unterschritten werden.

Jetzt darf gemäss KVG der obligatorische Teil der Krankenversicherung nicht gewinnstrebig sein. Aus dieser gesetzlichen Vorschrift folgt, dass die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung eben auch den Selbstkosten entsprechen müssen. Wenn man einen Mitarbeiterrabatt gewährte, würden diese Selbstkosten dann eben unterschritten. Damit würde er zu einem Kostenfaktor und hätte dann definitiv einen Lohncharakter.