Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-12-17
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-12-17
Wortprotokoll
Die Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft ist vorwiegend im Obligationenrecht geregelt. Im Bankengesetz besteht zudem die dauernd einzuhaltende Bewilligungsvoraussetzung, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und dass sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; ich verweise ausdrücklich auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Bankengesetzes.
Eine Änderung dieser gesetzlichen Grundlagen betrachten wir als nicht notwendig.