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Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2007-12-17

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-17

Wortprotokoll

Am 11. August 2004 wurde die Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" mit 106 344 gültigen Unterschriften eingereicht. Sie fordert eine Ergänzung von Artikel 34 der Bundesverfassung mit den neuen Absätzen 3 und 4. Darin sind Massnahmen vorgesehen, welche nach der Meinung der Initianten die Gewährleistung der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe nach dem Abschluss der parlamentarischen Beratung zu unterstützen hätten. Insbesondere sind das Verbot der Informations- und Propagandatätigkeit für den Bundesrat und die obersten Kader der Bundesverwaltung im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen und das Verbot der Finanzierung von Informations- und Abstimmungskampagnen vorgesehen. Vom Verbot ausgenommen bleibt eine sachliche Broschüre mit Erläuterungen des Bundesrates zuhanden der Stimmberechtigten.

Die Initianten berufen sich in ihrer Argumentation auf verschiedene in der jüngsten Vergangenheit erfolgte Volksabstimmungen, bei denen aus ihrer Sicht der Bundesrat und die Bundesverwaltung in unverhältnismässiger Art und Weise Einfluss genommen hätten. Als Beispiele werden aufgeführt: die Abstimmung über den EWR-Beitritt im Jahre 1992, die Abstimmung über die totalrevidierte Bundesverfassung von 1999, die Abstimmung über die Bilateralen I im Jahre 2000, die Abstimmung über den Uno-Beitritt im Jahre 2002 und schliesslich die Abstimmung über das Abkommen zu Schengen/Dublin von 2005.

Nun zur Chronologie der parlamentarischen Beratung: In seiner Botschaft 05.054 vom 29. Juni 2005 beantragt der Bundesrat die Ablehnung dieser Initiative, und er verzichtet darauf, dem Parlament einen Gegenentwurf vorzulegen. Am 29. September 2005 beriet der Ständerat die Initiative und empfahl mit 34 zu 3 Stimmen ebenfalls, die Initiative abzulehnen.

Die Staatspolitische Kommission Ihres Rates nahm am 4. November 2005 die Beratungen zu diesem Geschäft auf. Parallel dazu behandelte sie die parlamentarische Initiative Burkhalter 04.463, "Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen". Herr Burkhalter ist jetzt Ständerat, damals war er noch Nationalrat. Das Ergebnis dieses Geschäftes kennen Sie: In der Herbstsession 2007 wurde eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte in der Schlussabstimmung von beiden Kammern gutgeheissen. Die Änderung in Artikel 10a regelt die Informationstätigkeit des [PAGE 1950] Bundesrates vis-à-vis der Stimmberechtigten bei eidgenössischen Vorlagen. Explizit ist Folgendes festgehalten: In Absatz 1 heisst es: "Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen." In Absatz 2 steht: "Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit." Absatz 3 lautet: "Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar." Und in Absatz 4 heisst es: "Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung." Die Änderung im Bundesgesetz über die politischen Rechte, die ich eben zitiert habe, ist als indirekter Gegenvorschlag vis-à-vis dieser Volksinitiative konzipiert.

Die Staatspolitische Kommission Ihres Rates hat schliesslich am 3. November 2007 die Initiative nochmals beraten und empfiehlt mit 14 zu 6 Stimmen ebenfalls, wie Bundesrat und Ständerat, die Initiative zur Ablehnung. Welche Erwägungen führten die Kommission zu diesem Entscheid?

In erster Linie stellt sich die Frage, ob aus Artikel 34 der Bundesverfassung überhaupt ein Informationsrecht der Stimmberechtigten und daraus eine Informationspflicht des Bundesrates abgeleitet werden kann. Um die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten zu ermöglichen, braucht es logischerweise Informationen, auch solche des Bundesrates, an die Adresse des Souveräns. Diese sollen gemäss dem indirekten Gegenvorschlag den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügen. Zudem soll der Bundesrat keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung abgeben können.

Die Staatspolitische Kommission stellte sich auch die Frage, ob die Initianten ihr Anliegen nicht besser in Artikel 180 der Bundesverfassung angemeldet und stipuliert hätten. Dort findet sich nämlich in Absatz 2 die Verfassungsgrundlage für die Informationstätigkeit des Bundesrates im Rahmen seiner Regierungstätigkeit. Verfassungssystematisch wäre das Begehren der Initianten dort wohl besser und sachgerechter aufgehoben. Demgegenüber regelt Artikel 34 die politischen Rechte, und diese gelten bekanntlich nicht nur auf eidgenössischer Ebene, sondern im gleichen Masse auch kantonal und kommunal. Obwohl in den vorgeschlagenen Absätzen 3 und 4 explizit vom Bund bzw. vom Bundesrat die Rede ist, könnten daraus durchaus auch grundsätzliche Regeln für das Informationsverhalten der kantonalen und kommunalen Exekutiven abgeleitet werden.

Summa summarum: Die Mehrheit der SPK empfiehlt die Ablehnung der Volksinitiative, im Wissen darum, dass aus Ihrer Kommission schliesslich der erwähnte Gegenvorschlag hervorgegangen ist. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.