Stamm Luzi · Nationalrat · 2007-12-18
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-18
Wortprotokoll
Ich gehe nicht auf die ganze Vorgeschichte ein. Ich setze diese als bekannt voraus. Wir haben jetzt dieses Gesetz vorliegen, und ich bitte Sie, diesem Gesetz zuzustimmen, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen. [PAGE 1962]
Ich habe schon in der Herbstsession hier an diesem Pult den entsprechenden Artikel aus der EMRK, der Europäischen Menschenrechtskonvention, vorgelesen. Und ich frage mich noch heute, wie die Juristen darauf kommen, zu sagen, was diese Volksinitiative wolle, sei völkerrechtswidrig. Frau Thanei, ich habe gestaunt, wie salopp Sie heute gesagt haben, die Initiative lasse sich mit der EMRK nicht vereinbaren. Ich frage Sie noch einmal: Weshalb nicht? Wenn ich den Text lese, sehe ich, dass er mit der EMRK absolut übereinstimmt. Wenn es einige Juristen gibt, die sagen, das stimme nicht überein, dann ist das nicht relevant.
Im Grunde genommen, Sie wissen es, sprechen wir vom Widerspruch zwischen direkter Demokratie einerseits und angeblichem Völkerrecht bzw. EMRK andererseits. Die Schweizer Bevölkerung hat ein sehr gutes Gespür dafür, wo man etwas via Volksinitiative gutheissen kann und wo nicht. Und es geht nicht an, wenn die Juristen kommen und sagen: Das Schweizervolk hat jetzt entschieden, aber das ist alles ungültig. Das ist umso unerträglicher, als wir vor der Behandlung der Volksinitiativen festlegen müssen, ob sie gültig sind. Es ist unerträglich! Wir sagen der Schweizer Bevölkerung: Wir machen eine Volksabstimmung, wir ziehen diese durch. Die Schweizer Bevölkerung sagt: Wir wollen das. Und nachher kommt das Parlament und sagt: alles nicht gültig, weil es dem internationalen Recht widerspricht. Das ist unerträglich!
Zurück zu dieser Vorlage: Sie fasst nun das ganze Gesetz relativ nahe bei dem zusammen, was man mit der Volksinitiative wollte; also ist es in Ordnung, wir können sie hier durchwinken. Ich muss aber doch noch zwei Bemerkungen machen: eine zu diesem Minderheitsantrag, der vertreten wurde; ferner liegt bekanntlich noch ein Einzelantrag Reimann Lukas vor, zu dem ich auch noch zwei, drei Worte sagen werde.
Zum Minderheitsantrag Hämmerle: Die Minderheit Hämmerle will nun noch weiter von der Volksinitiative weg. Die Initianten wollten ein bestimmtes Ziel erreichen; wir haben uns jetzt mit dem Gesetz schon davon entfernt, und die Minderheit Hämmerle will noch ein bisschen weiter gehen. Das ist ohnehin abzulehnen. Deshalb bitte ich Sie wie meine Vorredner, z. B. Herr Hochreutener, diesem Gesetz zuzustimmen und der Mehrheit zu folgen.
Es gibt aber zu Artikel 64c noch einen Antrag Reimann Lukas, der eigentlich zwei Dinge will: Er will erstens "von Amtes wegen" streichen; dazu kann Herr Reimann nachher noch etwas sagen. Vor allem das zweite Anliegen seines Antrages ist wichtig. Im bundesrätlichen Entwurf steht, der Täter könne entlassen werden, "wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund" keine Gefahr mehr darstelle. Diese Formulierung ist gefährlich, denn mit dieser Generalklausel "oder aus einem andern Grund" geben wir den Juristen die Möglichkeit in die Hand, die ganze Volksinitiative faktisch auszuhebeln. Die Juristen müssen dann nur gewisse Kriterien aufstellen und können dann sagen: Ja, ja, es gab einmal diese Volksinitiative und das Gesetz, aber wir legen das anders aus. Unter dem Titel "oder aus einem andern Grund" weichen wir die Volksinitiative auf.
Deshalb zusammengefasst: Ja zum Gesetz, Nein zum Minderheitsantrag Hämmerle und Ja zum Antrag Reimann Lukas.