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Hochreutener Norbert · Nationalrat · 2007-12-18

Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-18

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen.

Die Minderheit will die Liste der Delikte, bei denen eine lebenslängliche Verwahrung infrage kommt, zu drastisch einschränken. Die lebenslängliche Verwahrung soll nämlich nach der Minderheit nur dann infrage kommen, wenn jemand wegen Mord oder vorsätzlicher Tötung bzw. dem Versuch dazu verurteilt wurde. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn diese Delikte in Verbindung mit einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung in Verbindung stehen. Hier geht es zwar jetzt nur um die Liste der Delikte, bei denen eine lebenslängliche Verwahrung überhaupt infrage kommt, aber man muss auch daran erinnern, dass noch andere Kriterien - die Buchstaben a, b und c von Artikel 64 - erfüllt sein müssen, damit die Verwahrung überhaupt ausgesprochen werden kann, zum Beispiel die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Täter wieder in gleicher Weise delinquiert usw.; das gehört auch dazu.

Die Minderheit will Delikte wie zum Beispiel schwere Körperverletzung, Vergewaltigung oder Völkermord ausschliessen. Für die CVP sind das gewiss nicht Taten, deren Urheber besonderer Schonung bedürfen. Der Unterschied zwischen einer Verurteilung wegen Mordes und einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung liegt oft nur darin, dass man den Vorsatz der Tötung nachweisen kann - was in der Praxis nicht so einfach ist. Soll an der Beweisschwierigkeit die dauerhafte Sicherheit der Gesellschaft vor einem Verbrecher, dessen Gefährlichkeit unbestritten ist, scheitern? Oder drastischer gefragt: Muss zuerst irgendwo eine Leiche liegen, damit wir jene Massnahmen ergreifen können, die für diese wenigen Fälle leider allein wirksam sind? Dies ohnehin nur dann, wenn der Täter nach dem Urteil der Fachleute weder gebessert werden kann noch therapierbar ist.

Die zweite Differenz betrifft die schwere Beeinträchtigung der Integrität einer anderen Person. Bundesrat und Ständerat wollen hier, dass diese Integrität umfassend verstanden wird, und machen dies deutlich, indem sie sagen, es könne die psychische, physische oder sexuelle Integrität sein.

Die Minderheit fügt nun "und" ein anstelle des "oder" ein und verlangt, dass alle drei Formen der Integrität schwer beeinträchtigt wurden. Dies bedeutet klar, dass jemand, der aus reiner Mordlust tötet und dabei keine sexuelle Handlung begeht, nicht lebenslänglich verwahrt werden kann. Vor einem Dutzend Jahren etwa hatten wir in Bern einen solchen Fall. Der Täter wollte sich an der Polizei rächen. Er tötete dann mit einem Schuss aus einem Karabiner ein völlig unbeteiligtes Mädchen. Eine Beeinträchtigung der sexuellen Integrität lag damals klar nicht vor. Die lebenslängliche Verwahrung wäre also nach der Meinung der rot-grünen Minderheit in solchen Fällen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt zum Beispiel jetzt für den Fall Höngg.

Aus all diesen Gründen bitten wir Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Die nötigen Barrieren sind eingebaut. Weder die Psychiater noch die Juristen schliessen ohne Skrupel einen Menschen auf Lebenszeit weg. Die Kriterien nach den Buchstaben b und c sorgen dafür, dass mit einer lebenslänglichen Verwahrung nicht leichtfertig umgegangen wird. Wir haben aber die Verantwortung, der Justiz griffige Instrumente in die Hand zu geben, um Unschuldige vor der glücklicherweise kleinen Zahl von extrem gefährlichen Gewalttätern zu schützen.

Stimmen Sie der Mehrheit zu!