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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2007-12-18

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-18

Wortprotokoll

Wir sind in einem hochsensiblen Bereich. Es geht einerseits um Rechtsgüter wie den Schutz der Gesellschaft vor hochgefährlichen Gewalttätern, es geht andererseits aber auch um das Recht des Einzelnen, nur so weit vom Staat belangt und in seiner Freiheit eingeschränkt zu werden, als dies notwendig ist. Und hier in dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen dafür umschrieben.

Es sind zwei Bereiche, in denen zwischen Mehrheit und Minderheit unterschiedliche Auffassungen herrschen. Es ist erstens der Bereich der Anlasstat: Bei der Anlasstat möchte die Minderheit diese nur auf drei Delikte, nämlich Mord, vorsätzliche Tötung und Vergewaltigung, beschränken, währenddem die Mehrheit, unseres Erachtens zu Recht, die Anlasstaten ausweitet, beispielsweise auf Geiselnahme, auf Menschenhandel, auf Entführung. Bei der zweiten Differenz geht es darum, dass die Minderheit bei den Einschränkungen die besonders schwere Beeinträchtigung der psychischen, der sexuellen wie auch der physischen Integrität kumulativ verlangen möchte. Das geht eindeutig zu weit. Dies haben schon die Beispiele gezeigt, die Norbert Hochreutener hier vorgetragen hat: Der Mord am Hönggerberg hatte absolut nichts mit der Beeinträchtigung der sexuellen Integrität des Opfers zu tun, und dieser Mann würde in diesem Sinne deshalb nicht unter die heutige Bestimmung fallen.

Ich bitte Sie, der weiteren Fassung in Bezug auf Anlasstat und den sehr genau und gewissenhaft formulierten Einschränkungen, wie sie die Mehrheit der Kommission, der Bundesrat und der Ständerat festlegen möchten, zuzustimmen. Es ist dies die Fassung, die der Volksinitiative und dem Verfassungsauftrag am nächsten kommt, die aber die Schranken auch respektiert, die wir von der EMRK her gesehen beachten müssen.