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Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-12-18

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Wie bereits ausgeführt, will ja dieses Gesetz eigentlich einen Index schaffen. Hier geht es aber um mehr als einen Index, gerade aufgrund der beiden fraglichen Bestimmungen der Literae c und e: Hier wird gewissermassen eine Art Vorsystem sui generis kreiert, das Rückschlüsse erlaubt, die eben datenschutzrechtlich heikel sind. Nicht von ungefähr hat der Datenschutzbeauftragte diese Bestimmungen infrage gestellt. Ich ersuche Sie ebenfalls, auf alle Fälle dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Wenn diese Bestimmungen nicht gestrichen werden, bringen sie das Gesetz zusätzlich in Schieflage und gehen [PAGE 1980] eigentlich weiter, als ursprünglich bei der Begründung des Gesetzes vorgesehen war.

Man muss sich schon fragen: Wofür haben wir eigentlich einen Datenschutzbeauftragten, wenn gewichtige Einwände von ihm nicht berücksichtigt werden? Ist er einfach irgendwie ein Hampelmann, der auch noch was zu sagen hat, oder ist er eine institutionell, verfassungsmässig und gesetzlich abgesicherte Stelle in diesem Staate, der die vornehme zentrale Aufgabe hat, den Bereich der persönlichen Freiheit und in diesem Zusammenhang den Schutz der persönlichen Daten zu überwachen? Dazu ist er da. Der Gesetzgeber müsste eigentlich hellhörig werden, wenn der Datenschutzbeauftragte uns etwas rät, und es müssten schon "über-über-überwiegende" Interessen eines Notstandes da sein, um dem einmal nicht stattzugeben. Einen solchen Notstand in diesem Sinne haben wir aber gar nicht. Aus diesem Grund sehe ich nicht ein, weshalb hier so legiferiert wurde.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.

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