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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-18

Wortprotokoll

Es geht bei Absatz 3 darum, festzulegen, welche Behörden Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten können. Diese Behörden werden in Absatz 3 aufgezählt. Es gibt Widerstand gegen Buchstabe b, wonach die Eidgenössische Spielbankenkommission in gewissen Fällen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g auch solche Auskünfte beziehen kann. Das möchte die Minderheit streichen. Wir bitten Sie, diesen Antrag abzulehnen.

Worum geht es? Namentlich bei illegal eröffneten Spielbanken sind sehr oft Folgetatbestände dabei: natürlich - in sehr ausgeprägtem Ausmass - Geldwäscherei, aber auch andere kriminelle Handlungen. Mit diesen Spielbanken werden auch illegale Taten wie Waffen- oder Menschenhandel usw. finanziert. Bei illegal eröffneten Spielbanken, die im Informationssystem verzeichnet sind, ist es wichtig, dass die Spielbankenkommission, welche über diesen Bereich wachen muss, Informationen bekommt.

Die Minderheit wehrt sich auch gegen Buchstabe j - "weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden". Auch hier kann es sein, dass solche Behörden immer wieder zu gewissen Daten Zugriff haben müssen. Diese müssen aber vom Bundesrat ausdrücklich festgelegt und entsprechend bezeichnet werden. Dies kann nicht einfach durch einen Telefonanruf sichergestellt werden.

Schliesslich muss auch das Seco bei Wirtschaftsdelikten, insbesondere aber auch in Bezug auf die Waffenproliferationsbestimmungen - wann kann wer eine Waffe ausführen, und wer hat illegalerweise Waffen ausgeführt? - unter Umständen solche Informationen haben.

Wir bitten Sie, diese Sondertatbestände so zu belassen, wie sie der Bundesrat beantragt hat.

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