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Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-12-18

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, dem Antrag der Minderheit I auf Streichung zuzustimmen. Es handelt sich um eine Schlüsselstelle dieses Gesetzes; wie erwähnt wird hier das indirekte Auskunftsrecht statuiert, mithin eine Ausnahme vom normal geltenden direkten Auskunftsrecht gemäss Artikel 9 des Datenschutzgesetzes.

In der Tat mutet die Gesetzgebung, die hier vorgenommen wurde, kafkaesk an; sie ist höchst unübersichtlich und auch unüblich. Die Gesetzgebung enthält ja gewissermassen allgemeine Bestimmungen, verweist in Artikel 8 auf Artikel, die nachher kommen, das heisst, es ist gar nicht so recht klar, wie der Aufbau ausgestaltet worden ist. Jedenfalls ist es nicht gerade ein Gesetz, das als Schulbeispiel guteidgenössischer Gesetzgebung betrachtet werden dürfte und könnte. Aber das ist vielleicht ein Detail; immerhin sind wir aber Gesetzgeber, die etwas auf sich halten müssten.

Artikel 11 regelt materiell den Anwendungsfall von Artikel 8. Dort haben wir es mit einer bundespolizeilichen Datensammlung zu tun, die zwar im Endeffekt auf gerichtspolizeiliche Ermittlungen zielen kann, aber nicht muss. Wir sind also nicht im Bereich der gerichtspolizeilichen Datenerhebung, sondern im Hinblick auf diese in einer "Vorfeld-Ermittlungsstufe". So jedenfalls ist das im Gesetz geregelt. Wir sind also an sich schon in einem fragwürdigen Bereich der Datenerhebung. Wenn wir nun bei einer an sich fragwürdigen Datenerhebung, für die es zwar eine Grundlage gibt, das Auskunftsrecht einschränken, ist das zusätzlich ein rechtsstaatlich bedenklicher Akt. Der Datenschutzbeauftragte hat das kritisiert; es widerspricht auch der europäischen Datenschutzgesetzgebung, mit diesem indirekten Auskunftsrecht zu hantieren. Es ist übrigens, streng genommen, gar kein indirektes Auskunftsrecht, sondern ein "Auskunftsrecht vom Hörensagen". Das heisst, wenn ich in einer Datei registriert bin, kann ich dann einmal den Öffentlichkeitsbeauftragten fragen, und dieser kann sagen, er habe da zwar etwas gesehen, es sei aber seines Erachtens alles okay.

Aber ich selber habe keine Möglichkeit, direkte Auskunft zu bekommen. Sagen Sie mir, wieso Sie einer solchen Gesetzgebung zustimmen wollen. Da wird der Vorrang scheinbaren öffentlichen Interesses - sprich Verbrechensbekämpfung - in einer nicht mehr verhältnismässigen Relation zum Schutz der persönlichen Freiheit strapaziert. Sie, Herr Bundesrat, der Sie ja ein Vorkämpfer für die persönliche Freiheit sind - das gereicht Ihnen zur Ehre -, schlagen uns hier mit der Mehrheit der Kommission ein Gesetz vor, das die persönliche Freiheit in einer nicht mehr zumutbaren Weise einschränkt, indem dieses indirekte Auskunftsrecht dazu führt, dass ich als Bürger mehr oder weniger vor dem Nichts stehe.

Wie gesagt, Frankreich ist einen anderen Weg gegangen; es kennt das direkte Auskunftsrecht. Es hat bei, glaube ich, 400 Personen, von denen 300 gar nicht registriert waren, also in 100 Fällen - bei 7 Ausnahmen, bei denen nichts gesagt werden durfte und konnte -, dargelegt, was, wie, wo. Frankreich ist nicht zusammengebrochen; Frankreich hat eine effiziente Verbrechensbekämpfung. Also müssen ja andere Gründe vorliegen, dass man das einschränken will.

Ich ersuche Sie dringend, hier der Minderheit I zu folgen. Wenn Sie Artikel 8 so belassen, gefährden Sie das Gesetz.