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Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-12-18

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Wir haben uns letztlich auch für das Eintreten entschieden. Es ist eine "grenzgängige" Angelegenheit. Es wurde darauf hingewiesen: Es lagen zwei Rückweisungsanträge vor, dann ging das Gesetz lange in die Verwaltung zurück. Es gab das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Segerstedt, welches die Verwaltung und den Bundesrat gezwungen hat, das Gesetz zu verbessern. Vorgängig bereits zu diesem Gerichtsfall gab es einen Einwand der Datenschutzkommission; auch dieser Einwand musste berücksichtigt werden.

Machen wir uns nichts vor: Dieses Gesetz kommt zwar harmlos daher, aber hinter dieser Harmlosigkeit stecken ganz konkrete Datensammlungen. Es sind zum Beispiel Datensammlungen des Staatsschutzes - ich würde sagen: Der Fichenskandal lässt grüssen. Es besteht nämlich letztlich kein Unterschied zwischen der damaligen Fischensammlung und diesen heutigen Datensammlungen. Sogar Herr Bundesrat Blocher, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, hat gestaunt, als wir den Extremismusbericht behandelt haben, was für Daten da gesammelt worden waren, weil nämlich Leute in dieser Sammlung sind, die in keiner Weise mit einer strafbaren Handlung in Verbindung stehen. Wir haben auch Datensammlungen, die reine Vorfeldermittlungen betreffen. Das ist ja immer der heikle Punkt des Rechtsstaates: Was ist eigentlich die rechtsstaatliche Legitimation einer Datensammlung, die nicht auf einem individuell-konkreten Tatverdacht beruht, sondern auf Mutmassungen? Da kommen Leute in eine solche Datensammlung hinein und bleiben da.

Nun ist dieses Gesetz - da hat der Kommissionssprecher, Herr Fluri, Recht - primär einmal eine Systematisierung. Insofern kann man sagen, wir können das jetzt gar nicht ändern, weil ja die gesetzlichen Grundlagen für diese einzelnen Datensammlungen bereits anderswo geregelt worden sind. Sie haben das einst so gewollt. Nur wird mit diesem Polizeiindex natürlich gewissermassen eine neue Überdatei sui generis geschaffen, die selber wieder eine gewisse Fragwürdigkeit beinhaltet. In diesem Sinne geht das vorliegende Gesetz natürlich weiter, ist mehr als eine Systematisierung.

Wir haben uns zum Eintreten durchgerungen, weil wir uns gesagt haben: Der entscheidende Punkt dieses Gesetzes ist in den Artikeln 7 und 8 geregelt. Es geht um die Frage des direkten und des indirekten Einsichts- und Auskunftsrechtes. Das Datenschutzgesetz, das ja generell für alle Sparten gilt, regelt das direkte Einsichts- und Auskunftsrecht mit einer gewissen Ausnahmeklausel. Hier gehen wir den Weg, dass bei bestimmten Dateien das indirekte Auskunfts- und Einsichtsrecht statuiert wird. Das heisst, der Einzelne hat gar keine Möglichkeit, diesbezüglich direkt Auskunft zu verlangen, sondern muss das über den Datenschutz- und [PAGE 1971] Öffentlichkeitsbeauftragten tun. Andere Länder, beispielsweise Frankreich, haben eine andere Praxis der Offenlegung und sind damit gut gefahren. Ich sehe nicht ein, wieso die Schweiz unter den Auspizien besserer Verbrechensbekämpfung weiter gehen muss, bezüglich Datenschutz einschränkender sein muss als ein Land wie Frankreich. Frankreich ist ja nicht irgendwie ein "Schmürzelistaat". Er wird ja von harter Hand geführt, von einem Herrn Sarkozy und zuvor von seinem Vorgänger, und legt Wert auf die zentrale Tätigkeit der Polizei. Wir kommen bei den Artikeln 7 und 8 darauf zurück.

Wird Artikel 8 in dieser Form genehmigt, ist das Gesetz für uns nicht mehr annehmbar. Da muss ich Ihnen jetzt sagen, meine Damen und Herren von der SVP-Fraktion - Sie sind ja ab dem 1. Januar oder vielleicht schon heute, das weiss ich nicht genau, in der Opposition -: Sie sind ja die Gralshüter der Liberalität. Liberalität misst sich vor allem an der Ausgestaltung der persönlichen Freiheit. Persönliche Freiheit ist eines unserer höchsten Güter und ein Verfassungsgrundsatz, der mit ganz wenigen anderen über allen anderen steht. Sie machen das jeweils bei Parkbussen geltend, Sie machen es bei Radarüberwachungen geltend. Aber es ist ein bisschen "huschelihaft", zu meinen, Sie müssten das dort geltend machen, doch hier - wo Daten in der Maschinerie, im Moloch des Staates verschwinden und Sie keine Einsichts- und Auskunftsmöglichkeiten mehr haben - sei das nicht so wichtig, und dies nur deshalb, weil ein Gesetz von Ihrem Bundesrat kommt. Da muss ich Ihnen sagen: Sie wären gut beraten, dieses Gesetz ein bisschen genauer unter die Lupe zu nehmen, weil Sie ja, wie ich das bei der Vernehmlassung gehört habe, mit Bezug auf BWIS II genau diesen Einwand erhoben haben. Dort haben Sie gesagt, dass Sie dieser Vorlage nicht zustimmen können, und Sie regeln diese Frage eigentlich ähnlich wie in der Vorlage zu den polizeilichen Informationssystemen.

Deswegen muss ich Ihnen empfehlen: Treten Sie einmal mit Vorbehalten auf diese Vorlage ein. Wir sind ja konstruktiv; wir sind für eine Verbesserung der technischen Möglichkeiten der Verbrechensbekämpfung. Wir sind auch nicht einfach obstruktiv gegen jede Datensammlung. Die Polizei braucht Datensammlungen, das ist unbestritten. Aber wir sind für eine Einengung. Es muss sich auf die gerichtspolizeilichen Ermittlungen konzentrieren. Überall dort, wo es darüber hinausgeht, braucht es Einschränkungen, und es braucht ein ganz klar geregeltes direktes Auskunftsrecht. Ist dies nicht geregelt, liegt diese ganze Sache schief.

In diesem Sinne werden wir uns bei den einzelnen Artikeln zu den Minderheitsanträgen nochmals äussern. Aber - auch wenn jetzt nicht so viele Leute hier sind - meinen Sie ja nicht, dies sei ein harmloses Gesetz. Dieses Gesetz birgt mehr Zündstoff in sich, als Sie vermuten.