preparatory:AB 79928
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-04
Wortprotokoll
Am 19. Dezember 2006 hat unser Rat in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 04.463 unseres Kollegen Burkhalter der Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte in Artikel 10 Absätze 1 und 2 zugestimmt. Die Vorlage ist als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" konzipiert.
Der Ständerat ist am 19. März 2007 dem einstimmig gefassten Antrag seiner vorberatenden Kommission gefolgt und hat Nichteintreten auf die Vorlage beschlossen. Im Ständerat hat die Kommissionssprecherin in der Begründung des Nichteintretensantrages darauf hingewiesen, dass es nach Ansicht der Kommission nicht möglich sei, das ausserordentlich komplexe Problem des Informationsauftrages des Bundes in einen Gesetzestext zu kleiden. Im Übrigen würden die bestehenden Regelungen auf Verfassungsstufe in Artikel 180 der Bundesverfassung, im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) und im Bundesgesetz über die politischen Rechte sowie die umfassende staatsrechtliche Literatur zum Thema eigentlich genügen. Ziel müsse es zudem sein, auch ohne zusätzliche gesetzliche Regelung eine aktive Information durch den Bundesrat als oberstes staatsleitendes Organ zu haben. Dabei habe der Bundesrat im Sinne der Gewaltenteilung und in seiner Funktion als Mitgestalter auch seine abweichende Meinung und seine Ziele darzulegen. Zudem wären - wie dies im heutigen Recht bereits der Fall ist - Sanktionen durch einen neuen Gesetzesartikel nicht möglich.
Die Staatspolitische Kommission Ihres Rates hat sich am 29. März 2007 mit dieser neuen Ausgangslage befasst. Sie beantragt mit 14 zu 7 Stimmen, am gefassten Eintretensentscheid und an der beschlossenen Fassung festzuhalten.
Die Argumentation ist nach wie vor die gleiche wie in der Debatte am 19. Dezember 2006, und auch die Frontlinie in Bezug auf die Minderheitsmeinung ist unverändert geblieben. Nach wie vor ist die Mehrheit Ihrer Kommission überzeugt, dass bei der Information der Stimmberechtigten durch den Bundesrat bei eidgenössischen Abstimmungsvorlagen der Grundsatz einer nicht von der Haltung der Bundesversammlung abweichenden Meinung Geltung haben soll und dass dies auch auf Gesetzesstufe verankert werden soll.
Ich bitte Sie namens der vorberatenden Kommission, am Beschluss Ihres Rates vom 19. Dezember 2006 festzuhalten.