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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2007-06-05

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2007-06-05

Wortprotokoll

Zunächst möchte ich Folgendes klarstellen: Bei einem Unfall haftet gegenüber dem Geschädigten immer der Betreiber. Selbst wenn das Ensi indirekt an einem Unfall schuld sein sollte, haftet die Betreiberin gegenüber Dritten. Das Ensi kann nur gegenüber dem Betreiber schadenersatzpflichtig gemacht werden. Der Betreiber kann gegenüber dem Ensi eine Regressforderung stellen oder - wenn er selbst geschädigt ist - eine Schädigung geltend machen. Aus diesen Gründen muss ich darauf hinweisen, dass das Ensi gemäss Verantwortlichkeitsgesetz bereits dieser Haftung unterliegt. Das ist dort umfassend geregelt, wie es auch für andere Bundesbehörden gilt. Es ist keine besondere Regelung notwendig.