Hofmann Urs · Nationalrat · 2007-06-06
Hofmann Urs · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-06
Wortprotokoll
Die Eidgenössische Finanzkontrolle soll im Rahmen der neuen Gesetzgebung zum NFA eine wichtige zusätzliche Aufgabe erhalten. Gemäss dem neuen [PAGE 700] Artikel 6 Buchstabe j des Finanzkontrollgesetzes, den Sie soeben beschlossen haben, prüft die Eidgenössische Finanzkontrolle die Berechnungen des Ressourcen- und Lastenausgleichs und die für diese Berechnungen von den Kantonen und beteiligten Bundesstellen gelieferten Daten. Die Prüfergebnisse der EFK werden eine wesentliche Grundlage für die künftige Berechnung der Finanzströme zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen darstellen. Um diese wichtige Aufgabe auch wirklich erfüllen zu können, müssen der Eidgenössischen Finanzkontrolle taugliche Instrumente in die Hand gegeben werden. Die EFK selbst hält dazu unmissverständlich fest, dass sie zur Wahrnehmung ihrer neuen Kompetenzen zwingend darauf angewiesen ist, dass ihr auch vonseiten der Kantone umfassende und aussagekräftige Unterlagen geliefert werden. Dies sicherzustellen ist Sache der Bundesgesetzgebung über den NFA.
Der wesentliche Parameter für die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Kantone sind die direkten Bundessteuern. Diese werden bekanntlich, obwohl es sich um eidgenössische Steuern handelt, durch die Kantone veranlagt und bezogen. Die Kantone stehen deshalb gegenüber dem Bund, wie auch in zahlreichen anderen Bereichen, in denen sie Bundesaufgaben erfüllen, in der Pflicht, den Gesetzesvollzug korrekt vorzunehmen. Da die Eidgenössische Steuerverwaltung die Ordnungsmässigkeit der Veranlagung und des Bezugs der direkten Bundessteuern durch die Kantone mit wenigen personellen Ressourcen nur stichprobenweise überprüft und die Eidgenössische Finanzkontrolle ohne Zustimmung der Kantone nicht selbst vor Ort tätig werden kann, ist es unabdingbar, dass die kantonalen Finanzkontrollen angehalten werden, der Eidgenössischen Finanzkontrolle ihre Revisionsberichte über die Ordnungsmässigkeit der Tätigkeit der kantonalen Steuerbehörden im Sinne von Unterlagen gemäss Artikel 6 Buchstabe j des Finanzkontrollgesetzes zukommen zu lassen.
Dies ist in manchen Kantonen schon heute der Fall, auf freiwilliger Basis, jedoch leider nicht in allen. Mit dem Antrag der Minderheit I soll eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Revisionsberichte der kantonalen Finanzkontrollen geschaffen werden, die für alle Kantone gilt. Zudem soll die Eidgenössische Finanzkontrolle im Rahmen ihrer Oberaufsicht über die Kontrolltätigkeit im Bereich der direkten Bundessteuern die Möglichkeit erhalten, dort zu intervenieren, wo sich ein Revisionsbericht einer kantonalen Finanzkontrolle in fachlicher Hinsicht als unzulänglich erweist.
Werden der Eidgenössischen Finanzkontrolle diese elementaren Einsichts- und Einflussmöglichkeiten verwehrt, so wird sie in einem zentralen Bereich die ihr gemäss Artikel 6 Buchstabe j des Finanzkontrollgesetzes zugedachte Kontroll- und Prüfungsfunktion gar nicht wahrnehmen können. Der Auftrag der EFK, die von den Kantonen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, wäre letztlich unerfüllbar. Für uns ist es deshalb schwer verständlich, weshalb sich die Kommissionsmehrheit trotz der klaren Aussagen der Vertreter der EFK zur Notwendigkeit zusätzlicher Kompetenzen in diesem Bereich gegen die vorgeschlagene Ergänzung des DBG ausgesprochen hat. Auch mit unserem Minderheitsantrag erhält die EFK keinerlei Befugnis, in die Steuerveranlagungen der Kantone einzugreifen oder gar Anweisungen an kantonale Steuerbehörden zu erteilen. Aufsichtsbehörde ist und bleibt die Eidgenössische Steuerverwaltung; daran ändert sich nichts.
Es ist zwar löblich, dass die Finanzkommission mit einer Kommissionsmotion den Bundesrat auffordert, Verbesserungsmöglichkeiten für die Kontrolle über den Bezug der direkten Bundessteuer zu prüfen. Auch wir sind selbstverständlich für diese Kommissionsmotion. Dabei geht es generell um die Frage der Aufsichtstätigkeit des Bundes beim Bezug der direkten Bundessteuer. Mit unserem Minderheitsantrag zur Ergänzung von Artikel 2 DBG soll jedoch einzig sichergestellt werden, dass die Kantone der EFK die zur Prüfung der Grundlagen des Ressourcen- und Finanzausgleichs notwendigen Unterlagen in einer verifizierten und damit brauchbaren Form zur Verfügung stellen.
Wer es mit einer korrekten Berechnung der Grundlagen des Finanz- und Lastenausgleichs ernst meint und keine Angst vor Transparenz hat, muss deshalb unserem Minderheitsantrag zustimmen.