Huber Gabi · Nationalrat · 2007-06-06
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-06
Wortprotokoll
Mit der Aufgabenentflechtung im Rahmen des NFA übernehmen die Kantone die bisherigen Leistungen der IV an die Behinderteninstitutionen und die Sonderschulung. Gemäss Globalbilanz wird die IV dadurch um rund 2,5 Milliarden entlastet, und im Gegenzug entfallen die bisherigen Kantonsbeiträge von rund 1,6 Milliarden Franken. Das nachschüssige Zahlungssystem im Bereich der kollektiven Leistungen führt dazu, dass bei der IV auch noch in den Jahren 2008 bis 2011 Verpflichtungen gegenüber den Institutionen von insgesamt 1962 Millionen Franken bestehen, obwohl der Bereich der kollektiven Leistungen mit dem Übergang zum NFA ab dem 1. Januar 2008 grundsätzlich nicht mehr in ihrem Verantwortungsbereich liegt.
Von den erwähnten Verpflichtungen per Ende 2007 im Betrag von 1,9 Milliarden übernimmt die IV gemäss heute geltendem Finanzierungsanteil 50 Prozent, also 981 Millionen. Um diesen Betrag erhöht sich der IV-Verlustvortrag in der Bilanz des AHV-Ausgleichsfonds. Die restlichen 50 Prozent übernehmen die Kantone zu einem Achtel sowie der Bund zu drei Achteln. Absatz 4 von Artikel 78 IVG in der Fassung des Bundesrates und des Ständerates bildet als Übergangsbestimmung die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der nachschüssigen Zahlungsverpflichtungen nach dem geltenden Schlüssel. Mit der vorgeschlagenen Lösung übernehmen Bund und Kantone ihren gesetzlichen Anteil an sämtlichen im Zeitpunkt der Einführung des NFA bestehenden Verpflichtungen der IV.
Die Mehrheit der Kommission hat nun aber beschlossen, dass der Anteil der IV von 50 Prozent an der Gesamtverpflichtung, also 981 Millionen, auch noch zu gleichen Teilen auf Bund und Kantone verteilt werden soll, also nicht etwa im geltenden Verhältnis 3 zu 1, sondern locker je zur Hälfte. Bund und Kantonen - übrigens auch den Geberkantonen - entsteht somit gegenüber der Fassung von Bundesrat und Ständerat eine zusätzliche Belastung von je rund 500 Millionen Franken. Die Minderheit lehnt diese Lösung kategorisch ab, und zwar aus folgenden Gründen:
Im Grundsatz geht es um die Frage, ob die Finanzierung einer IV-Schuld innerhalb oder ausserhalb des NFA geregelt werden soll. Um zur richtigen Antwort zu kommen, sind folgende relevanten Fakten zu berücksichtigen: Die nachschüssigen Verpflichtungen der IV für kollektive Leistungen entstehen, weil die Behinderteninstitutionen aufgrund der geltenden Gesetzgebung einen Anspruch auf Beiträge der IV haben. Die Schulden der IV werden nicht wegen des NFA grösser, sondern aufgrund von Rechtsansprüchen, die auch ohne NFA bestehen. Beim Übergang zum NFA, d. h. mit dem Systemwechsel, können die Kantone einen Liquiditätszuwachs verbuchen. Der damit einhergehende Zinsvorteil wird ihnen in der Globalbilanz mit 24,5 Millionen Franken belastet. Der Bundesbeitrag an die IV kann damit dauerhaft um 0,15 Prozentpunkte ihrer Ausgaben erhöht werden. Im Gegenzug wird der Bundesbeitrag zugunsten des Ressourcen- und Lastenausgleichs dauerhaft um 24,5 Millionen Franken gekürzt. Die Verzinsung der erhöhten IV-Verschuldung geht somit dauerhaft zulasten der Kantone.
Mit der Lösung der Mehrheit soll, isoliert von der laufenden Diskussion zur Sanierung der IV, quasi eine Teilsanierung zulasten der öffentlichen Hand durchgeführt werden, welche sich auf die Finanzierung der offenen Verpflichtungen bei den kollektiven Leistungen beschränkt. Die vorgeschlagene Lösung des Ständerates entspricht bereits einem Kompromiss zwischen Bund und Kantonen. Denn bei der Anwendung der Grundsätze, die auch für die nachschüssigen Zahlungen und die abzugrenzenden Positionen bei der IV vorgeschlagen werden, müssten bei der direkten Bundessteuer die Erträge für die Steuerjahre vor 2008 auch periodengerecht abgegrenzt werden. Das hätte zur Folge, dass der Anspruch der Kantone auf 30 Prozent der Steuererträge für die Jahre vor 2008 unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung der Steuerrechnung bestehen bliebe. Das hätte für den Bund eine Belastung von mehr als 2 Milliarden Franken zur Folge. Auf diese Maximalforderungen haben die Kantone verzichtet.
Der Mehrheitsantrag missachtet diesen zwischen Bundesrat und Kantonen ausgehandelten Kompromiss. Der NFA ist eben auch insofern einmalig, als er, wie hier beklagt wurde, paritätisch zwischen Bund und Kantonen erarbeitet wurde. Jetzt noch schnell durch die Hintertür ein NFA-fremdes Anliegen ins Paket zu schnüren widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Ich habe für die Minderheit gesprochen, gleichzeitig aber auch für die FDP-Fraktion, die den Mehrheitsantrag ablehnt.